Julija Kravtsova, Rechtsanwältin, Banking & Finance, Haftung & Versicherung, Insolvenzrecht, Thümmel, Schütze & Partner Rechtsanwälte
I. Einleitung
Immer häufiger sehen sich Banken Ansprüchen aus Datenschutz ausgesetzt. Und immer häufiger werden diese datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und ihrem Kunden bereits zerrüttet, jedenfalls aber durch die Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Bank geprägt ist. In solchen Konstellationen stellt sich immer häufiger die Frage nach dem richtigen Umgang mit einem ausforschenden, datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen, erst recht, wenn bereits ein Rechtsstreit anhängig ist. Dieser Beitrag soll mögliche Strategien im Umgang mit solchen ausforschenden, datenschutzrechtlichen Ansprüchen skizzieren und als Anregung für die Implementierung eines Prozesses sowie der Festlegung einer Entscheidungshoheit für solche Fallkonstellationen dienen.
II. Spannungsfeld bei ausforschendem, datenschutzrechtlichem Auskunftsersuchen
Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch ist nun weder eine Neuheit, noch im Grundsatz überdurchschnittlich komplexe Materie – und doch gibt es diesen Beitrag. Grund hierfür ist das Spannungsfeld, in welchem sich immer mehr Banken wiederfinden, wenn sie sich mit ausforschenden, datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen im Rahmen von rechtlichen Auseinandersetzungen und/oder Rechtsstreitigkeiten konfrontiert sehen.
1. Darstellung der typischen Fallkonstellation
Der Veranschaulichung des Problem- respektive Spannungsfeldes soll das nachfolgende (stark vereinfachte) Fallbeispiel zu Grunde gelegt werden:
Eine Bank kündigt wegen Zahlungsverzugs das ihrerseits gewährte Darlehen und macht Ansprüche aus Sicherungsübereignung geltend. Der Kunde hält die seitens der Bank ausgesprochene Kündigung des gewährten Darlehens für unrechtmäßig und erhebt – nach entsprechender vorgerichtlicher Korrespondenz – Klage mit drei Klageanträgen. Zum einen macht der Kunde gemäß Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend, inklusive einer Kopie über die gesamte Dokumentation aus der seit zwanzig Jahren bestehenden Geschäftsverbindung. Zum anderen verlangt der Kunde Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO. Zuletzt macht der Kunde einen Unterlassungsanspruch geltend. Daneben prozessiert die Bank – in einem hiervon unabhängigen Verfahren – aufgrund der ihrerseits avisierten Vollstreckung die Befriedigung des eigenen Rückzahlungsanspruchs.
2. Spannungsfeld bei solcher Fallkonstellation [...]
Beitragsnummer: 22592