Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 11.03.2024, 9 S 256/23 (WM 2024, 937 mit Anm. Kruis, WuB 2024, 281 ff.) in welcher das LG Dresden über die Rückforderung von aufgrund unwirksamer Fiktionsklausel erlangten Entgelte entscheiden musste, gelangt das Landgericht Dresden zum Ergebnis, dass die für den Bereich der Energieversorgung höchstrichterlich entwickelte sog. Dreijahreslösung auch auf Entgeltrückforderungsfälle im Bankenbereich übertragbar ist. Zur Begründung führt das Landgericht Dresden auf, dass auch Kontoführungsverträge ebenso wie Energieversorgungsverträge einen langfristigen Charakter aufweisen und im Massengeschäft verwendet werden. Zudem sei das Bankrecht davon geprägt, eine Versorgungssicherheit durch ein stabiles Finanzsystem zu gewährleisten.
PRAXISTIPP
Ob die im Energieversorgungsbereich entwickelte sogenannte Dreijahreslösung auch auf das Bankrecht und damit auf die Rückforderung von zu Unrecht vereinnahmten bankrechtlichen Entgelte übertragbar ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, (vgl. hierzu die Nachweise bei Kruis, WuB 2024, 281, 283 ff., wo Kruis ausführlich und nach hiesiger Auffassung überzeugend darlegt, aus welchen sachlichen Argumenten die energieversorgungsrechtliche Dreijahreslösungauch auf den Bankbereich übertragen werden kann). Ob diese „Übertragbarkeit" tatsächlich möglich ist, wird der Bundesgerichtshof demnächst in mehreren Verfahren am 19.11.2024 entscheiden (XI ZR 139/23, 202/23 sowie 205/23).
Nachdem der Bundesgerichtshof allerdings ungeachtet europarechtlicher Entscheidungen die dreijährige kenntnisabhängige Verjährung als nach wie vor einschlägig und rechtswirksam angesehen hat (vgl. hierzu Edelmann, BTS, Ausgabe Juli/August 2024, 59 f.), dürfte sich die Tragweite der Übertragbarkeit der Dreijahreslösung auf das Bankrecht etwas relativiert haben.
Beitragsnummer: 22741