Bei späteren Anfechtungen eines Insolvenzverwalters geht es häufig um die Klärung der Frage, inwieweit Indizien darauf hindeuten, dass Handlungen des Schuldners in Gläubigerbenachteiligungsabsicht begangen worden sind und der Anfechtungsgegner hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können.
Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof sich mit Urteil vom 03.03.2022 (AZ IX ZR 53/19) damit auseinandergesetzt, inwieweit eine insolvenzrechtliche Überschuldung ein eigenständiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und den Vollbeweis für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz darstellt. [...]
Beitragsnummer: 22787