Montag, 13. Januar 2025

Neue AuA zum GwG der BaFin – Handlungsbedarf?

Am 29. November 2024 wurden neue Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz (GwG) veröffentlicht.

Florian Fuhrig, Stellv. Gruppen-Geldwäschebeauftragter, Stab Unternehmenscompliance, Investitionsbank Berlin

 

I. Einleitung

Mit der Veröffentlichung kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihrer gesetzlichen Pflicht gem. § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG[1] nach. Die neuen AuA gelten für alle Verpflichteten nach dem GwG und sind ab dem 01.02.2025 anzuwenden. Die AuA gehören zur Pflichtlektüre für die Geldwäschebeauftragten (GWB). Es handelt sich vermutlich um die letzten AuA, sofern das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG) oder das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – FinmadiG) nicht doch noch in Kraft treten.

Die maßgeblichen Änderungen und erste Tipps werden im nachfolgenden Beitrag dargestellt. Es werden bewusst nicht sämtliche Anpassungen aufgeführt, sondern nach Relevanz ausgesucht.


II. Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz (GwG)

1. Adressaten der geldwäscherechtlichen Pflichten unter Aufsicht der BaFin

Die BaFin stellt in 1.3 Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute für alle Beteiligten klar, dass Kontoinformationsdienste mindestens die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen erfüllen müssen.

Tipp: Eine Registrierung bei goAML, dem elektronischen Meldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), ist daher obligatorisch. Weiterhin sollten entsprechende Prozesse definiert werden.


2. Grundlegende Vorgaben zum Risikomanagement

a) Vollständige Bestandsaufnahme der unternehmensspezifischen Situation

Bei den Ausführungen zur Bestandsaufnahme wurde der Begriff „Dienstleistungen“ zusätzlich zum „angebotenen Produkt“ aufgenommen. Weiterhin sind die „durchgeführten Transaktionen“ zu berücksichtigten.

Tipp: Die Begriffe sollten künftig auch in der Risikoanalyse entsprechende Berücksichtigung finden.

Der Erfassungsstichtag der statistischen Daten, welche insbesondere zu verwenden sind, sollte einheitlich sein.

Tipp: Bereits jetzt mit den Beteiligten im Unternehmen (bspw. Informationstechnik, Zahlungsverkehr etc.) die zügige Umsetzung abstimmen.


b) Risikoidentifizierung

Es wird darauf hingewiesen, dass Erkenntnisse zu Risikofaktoren, die wesentlich zur Bestimmung beitragen können, in angemessenem Umfang genutzt werden. Die Liste möglicher Quellen ist nicht abschließend. In Betracht kommen bspw. auch im Unternehmen vorhandenes bzw. zu gewinnendes Wissen (etwa aus Medienauswertungen), die allgemeine Analyse von Verdachtsfällen, die das Unternehmen in der Vergangenheit tangierten, oder der Erfahrungsaustausch mit Geldwäschebeauftragten anderer Verpflichteter. [...]
Beitragsnummer: 22825

Weiterlesen?

Dies ist ein kostenpflichtiger Beitrag aus unseren Fachzeitschriften.

Um alle Beiträge lesen zu können, müssen Sie sich bei MeinFCH anmelden oder registrieren und danach eines unserer Abonnements abschließen!

Anmeldung/Registrierung

Wenn Sie angemeldet oder registriert sind, können Sie unter dem Menüpunkt "BankPraktiker DIGITAL" Ihr aktives Abonnement anschauen oder ein neues Abonnement abschließen.

Beitrag teilen:

Produkte zum Thema:

Produkticon
Arbeitsbuch Prüfung Beauftragtenwesen 2. Auflage

89,00 € inkl. 7 %

Produkticon
AML & FRAUD Awareness 2025 - Ihr laufendes Geldwäsche-Update

1.814,00 € exkl. 19 %

31.01.2025 - 28.11.2025

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Geldwäscheprävention: Neue Risiken im Fokus von Prüfern & BaFin

Die neuen BaFin-AuA & die EU-GeldwäscheVO verschärfen die Anforderungen an Identifikation, Risikobewertung & Verdachtsmeldungen – Institute müssen reagieren

14.02.2025

Beitragsicon
Praxisprobleme in der Zwangsversteigerung durch unseriöse Geschäfte

Schuldner haben verschiedene Möglichkeiten, eine Zwangsversteigerung hinauszuzögern oder zu verhindern. Dazu zählen insb. der Vollstreckungsschutzantrag.

14.02.2025

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.