
Stephanie Kamp LL.M., Rechtsanwältin und Compliance Officer (Univ.) mit dem Tätigkeitsschwerpunkt der Beratung in den Gebieten des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts sowie der Criminal Compliance, stetter Rechtsanwälte in München
Während sich die Kolumne im vergangenen Jahr mit den strafprozessualen Risiken für Kreditinstitute beschäftigte, wollen Herr Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiter Markus Weimann und ich in diesem Jahr den Fokus auf die materiellen Strafrechtsrisiken für Kreditinstitute richten. In den nächsten zehn Heften werden wir die typischen Delikte und Konstellationen ansprechen die Kundenberatern, Geldwäschebeauftragten, Mitarbeitenden der Revisions- und Complianceabteilungen Kopfzerbrechen und Bauchschmerzen bereiten. Zugleich werden Handreichungen für den Umgang mit Verdachtsfällen gegeben, wobei ein weiterer Fokus der unermüdliche Kampf der Ermittlungsbehörden gegen (organisierte) (Wirtschafts-)Kriminalität bilden wird.
Worum wird es also gehen?
Es wird um das ganz große Geld gehen!
Genauer – um Wirtschaftskriminalität.
Eine Legaldefinition des Begriffs der Wirtschaftskriminalität gibt es in Deutschland nicht.[1] Nach kriminologischer Definition handelt es sich bei Wirtschaftskriminalität um die vertrauensmissbrauchende Begehung von Straftaten im Rahmen einer tatsächlichen oder vorgetäuschten wirtschaftlichen Betätigung, die unter Gewinnstreben die Abläufe des Wirtschaftslebens ausnutzt und zu einer Vermögensgefährdung oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes führt oder eine Vielzahl von Personen oder die Allgemeinheit schädigt.[2]
Die in Betracht kommenden Deliktsformen sind – wie in sonst keinem Deliktsbereich – vielfältig und vielgestaltig. Dies wird besonders deutlich durch die polizeiliche Definition von Wirtschaftskriminalität, die sich an der in § 74c Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) enthaltenen Zuständigkeitsregelung der Wirtschaftsstrafkammern orientiert. [...]
Beitragsnummer: 22840