Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Im Anschluss an das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 02.10.2024 sowie das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 07.06.2024 (vgl. hierzu BTS, Ausgabe November 2024, S. 90 f.) hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 21.11.2024, 8 UKI 1/24, mit umfassender und überzeugender Begründung dargelegt, dass und aus welchen konkreten, tatsächlichen und rechtlichen Gründen in der Entgeltinformationen nach ZKG keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gesehen werden können (in diesem Sinne auch Casper/Roters, BKR 2024, 1025 ff.; Gerlach/Bohne, BKR 2024, 492 ff.; Kopp, ZIP 2024, 2126 f.; Thume, WUB 2024, 149 ff.; Edelmann, BB 2024, 2955 ff.).
PRAXISTIPP
Nachdem das Oberlandesgericht Oldenburg ebenso wie das Oberlandesgericht Naumburg die Revision zugelassen hat und davon auszugehen ist, dass die Schutzgemeinschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg in Revision gehen wird oder bereits Revision eingelegt hat, dürften nunmehr mit dem Verfahren des OLG Brandenburg drei Verfahren betreffend die hier streitgegenständliche Thematik beim Bundesgerichtshof rechtshängig sein. Bedauerlicherweise hat das Oberlandesgericht Stuttgart in seinen drei Entscheidungen vom 20.11.2024 die Revision in Bezug auf seine Urteile nicht zugelassen. Dies, obwohl das Oberlandesgericht Stuttgart mit einer völlig anderen Begründung die Klagen der Schutzgemeinschaft als unbegründet abgewiesen und ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen die jeweilige, vom Kreditinstitut abgegebene Unterlassungsverpflichtung bereits deswegen nicht vorliegt, weil unter Berücksichtigung des in der ZKG-Entgeltinformation nach § 5 ZKG in Bezug genommenen „Glossar der verwendeten Begriffe" und die darin enthaltenen Definition des Begriffs der „Lastschrift" (OLG Stuttgart, Urteile v. 20.11.2024, 9UKI 3/24, 4/24 u. 5/24 sowie OLG Stuttgart, Urteil v. 10.07.2024, 9 UKI 2/24 BeckRS 2024, 18104; so auch OLG Naumburg, Urteil v. 02.10.2024, 5 U 54/24, U`ZIP2024, 2584) sowie der Begriffe „Überweisung" sowie „Gutschrift einer Überweisung" (OLG Stuttgart, Urteil v. 20.11.2024, 9 UKI 5/24) für den verständigen und redlichen Durchschnittsverbraucher bereits offenkundig sei, dass Entgelte nur für solche vom Kunden selbst fehlerfrei veranlassten und durchgeführten Transaktionen eingenommen werden und nicht auch für Storno- und Korrekturbuchungen, die im eigenen Interesse oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen vorgenommen wurden (vgl. hierzu auch BTS, Ausgabe November 2024, S. 90 f).
Beitragsnummer: 22874