WP Tobias Grollmann, Director Kompetenzabteilung Nachhaltigkeit und Sustainable Finance, Genoverband e.V. und AWADO Gruppe
I. Einleitung
Die EU will bis 2050 klimaneutral werden. Das bedeutet für Banken konkret, ihre Kredit- und Eigenhandelsportfolios in eine CO²-neutrale Richtung steuern zu müssen. Banken, die ab diesen Zeitpunkt noch CO²-intensive Assets in ihrem Portfolio haben, laufen Gefahr erhöhter Bonitäts- und Ausfallrisiken durch diese dann s. g. strande assets.
Aus diesem Grund aber auch aufgrund neuer aufsichtsrechtlicher Vorgaben gewinnen Treibhausgasemissionen für das bankaufsichtsrechtliche (ESG-)Risikomanagement und die nichtfinanzielle Rechnungslegung sowie entsprechende Methoden zur Messung und Steuerung an deutlicher Relevanz für Banken.
Mit Veröffentlichung der EBA-Guidelines on the Management of ESG Risks (EBA/GL/2025/01) am 08. Januar 2025 formuliert die europäische Bankenaufsicht umfangreiche, detaillierte und tiefgreifende Anforderungen zur Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement mit dem starken Fokus auf CO²-Emissionen in den Bankportfolios und die Einführung einer bankweiten Transitionsplanung. Damit gehen die aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Nachhaltigkeitsbereich deutlich über die bisherigen Anforderungen der 7. MaRisk-Novelle hinaus. Die EBA setzt mit den neuen Guidelines die Anforderungen der CRR III und der CRD VI um, die hierin enthaltenen übergeordneten ESG-Risikomanagementvorgaben zu konkretisieren. Nationale Aufsichtsbehörden sind durch die CRR III/CRD VI angewiesen, die Einhaltung der neuen Vorgaben in den Instituten der Nationalstaaten zu überwachen. Gleichzeitig synchronisiert die EBA die aufsichtsrechtlichen Vorgaben mit den Offenlegungsanforderungen des ESRS E1 für die CSRD-Berichterstattung im Lagebericht. Für die Aufsichtsbehörden bedeutet dies eine deutlich stärkere Transparenz über die in den beaufsichtigten Instituten umgesetzten Maßnahmen und deren Erfolge und somit die Möglichkeit zur Bewertung der Fortschritte bei der Einhaltung der regulatorischen Vorgaben. Für Banken ergeben sich aus den beiden Anforderungskatalogen erheblicher Implementierungs- und Qualifikationsaufwand insbesondere hinsichtlich der Datenerhebungs- und -verarbeitungsprozesse sowie den Risikomanagement-[1] und Rechnungslegungsvorkehrungen und der bankweiten strategischen Planung.
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Beitragsnummer: 22884