Markus Weimann, Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiter. Leiter der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen in Hessen und Abteilungsleiter für Kapitalmarktstrafrecht
Liebe Leserinnen und Leser, ich werde zukünftig gemeinsam mit Frau Rechtsanwältin Stephanie Kamp die Strafrechtskolumne betreuen.
Zu meiner Person: Ich bin seit vielen Jahren bei den hessischen Staatsanwaltschaften im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts tätig. Seit dem Jahr 2014 leite ich die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen in Frankfurt am Main und innerhalb dieser Behörde zugleich die Abteilung Kapitalmarktstrafrecht.
Ich übernehme die Aufgabe für die Strafrechtskolumne vom lieben Dr. Hans Richter. Wir kennen uns seit vielen Jahren und haben in dieser Zeit auch den Kontakt zueinander nie verloren. Ich bin ihm unendlich dankbar für diese vielfältigen Kontakte und für sein Wissen, dass er immer gerne mit den Kolleginnen und Kollegen geteilt hat. Sein scharfer logisch-analytischer Verstand, seine überragende Expertise in allen Bereich des Wirtschaftsrechts, aber vor allem seine offene, transparente, humorvolle und so herzliche menschliche Art haben mich begeistert. Er ist Vorbild geworden! Ich bin mir bewusst, dass ich nie den „lieben Hans“ ersetzen kann, aber zumindest versuche ich seinen tiefen Spuren, die er hinterlassen hat, zu folgen. Das war für mich der Grund im Dezember 2024 diese neue Aufgabenstellung zu übernehmen. Ich hoffe auch im Sinne des „lieben Hans“.
Gemeinsam mit Frau Rechtsanwältin Stephanie Kamp möchte ich Sie auf Erscheinungsformen des Betruges und Begleitdelikte aufmerksam machen. Frau Stephanie Kamp hat dazu in der letzten Strafrechtskolumne diesen Deliktsbereich beschrieben und Ihnen die Tatbestandmerkmale der Strafnorm des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) vorgestellt. Daran will ich anschließen.
Aus der Praxis der Strafverfolgungsbehörden kann ich hierzu einführend nur bestätigen, dass die Fallgestaltungen beim Betrug „unendlich“ sind. Das hängt mit dem Einfallsreichtum der Täter und deren Gewinnstreben („Gier“) zusammen.
I. Phänomen Cyber – Fraud – Kriminelle Vereinigungen?
Durch Täuschung an das Geld und die Vermögenswerte gutgläubiger Opfer zu gelangen ist aber längst kein Einzelphänomen mehr. Wir stehen vielmehr, stark zunehmend seit Jahren, einer bestens organsierten international operierenden „Fraud Industry“ gegenüber. Diese „Industrie“ hat sich die Arbeitsweisen eines legalen Unternehmens und deren unternehmensinternen Arbeitsorganisationsformen („Arbeitsaufteilung“) für ihre kriminellen Zwecke zu eigen gemacht. „Crime as an service“ beschreibt diese industrielle Form des Betruges sehr passend. Die Hintermänner der Betrugsorganisationen verfügen über ein breit gestreutes Netzwerk von Unterstützern. Beispielsweise wenn es darum geht, Finanzagenten für die Betrugskonten zu gewinnen. Dies erfolgt nicht mehr innerhalb und durch die „Kerntruppe“ der Betrugsorganisation („Hintermänner“) selbst. Vielmehr existiert hierzu bereits weltweit ein etablierter, gut funktionierenden „grauer“ Markt von Dienstleistern, die derartige Serviceleistungen den „Kundenwünschen“ angepasst anbieten: Schnell, diskret, „just in time“ und mit maximaler Effizienz was die Verschleierung anbelangt! Oder – ein weiteres Beispiel – die „eingekauften“ IT-Serviceleistungen bei der Gestaltung von Webseiten durch die der Anleger in seiner Vorstellung darüber getäuscht wird, er kontaktiere einen auf dem Markt befindlichen etablierten und seriösen Finanzdienstleister, der den Zuverlässigkeitsprüfungen durch die Aufsichtsbehörden unterliege und als zuverlässig eingestuft am Kapitalmarkt befugt teilnehmen kann.
Sie sehen daran, worum es geht und was Stephanie Kamp mit den Tatbestandsmerkmalen „Täuschung“, „Irrtum“, „Vermögensverfügung“ und „Vermögensschaden“ beschrieben hat: Der einem seriösen Anbieter von Finanzdienstleistungen nachgeahmte, aber tatsächlich total gefälschte, Auftritt im Internet dient der „Täuschung“ und der darauf unmittelbar folgenden „Erregung eines Irrtums“. Der dadurch getäuschte Anleger unterliegt einem Irrtum, weil er glaubt sein Vertragspartner sei hinsichtlich der eingegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung, z. B. der Lieferung von Wertpapieren oder anderen Anlageprodukten, erfüllungsbereit. Die von professionellen „Geldwäschern“ eingerichteten Konten dienen dem Merkmal der „Vermögensverfügung“ und dem „-schaden“. Bereits mit dem Eingang der Gelder auf dem vorgegebenen, aber als solches nicht erkennbaren, Betrugskonto liegt eine konkrete Vermögensgefährdung vor. Das genügt für die Annahme des Vermögensschadens i. S. d. § 263 StGB und für die Tatvollendung[1], wenn der Täter bei Warentermingeschäften und Anlagegeschäften von vornherein beabsichtigt, Kundengelder nicht zurückzuzahlen oder zugesicherte Deckungsgeschäfte gar nicht durchgeführt werden[2]. Der so getäuschte Anleger kann seine vermeintliche Forderung gegenüber seinem (betrügerischen) Vertragspartner bereits zu diesem Zeitpunkt vollständig abschreiben[3]. Bilanziell gesprochen liegt eine Totalabschreibung vor. Das begründet und beziffert den Vermögensschaden mit dem des Forderungsausfall von 100 %. Seine Forderung ist vollständig wertlos, denn er wird sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht mehr, auch nicht mit einem Teilwert, durchsetzen können: Sein Giralgeld wird unmittelbar nach Eingang über ein Netz von „Geldwäschekonten“ weiter transferiert, es verliert sich jedwede Spur daran, bis das Geld am betrügerischen Zielkonto ankommt und dort endgültig von den Betrugsorganisationen vereinnahmt werden kann. Der Schaden ist dann spätestens – auch nach der strafrechtlichen Dogmatik der Vermögensdelikte – ein endgültiger. Gelingt es dem Betrugsopfer, ein sehr theoretischer Ausnahmefall, Teilrückzahlungen zu erreichen, so entfällt dadurch der bereits eingetretene Schaden nicht mehr. Es handelt sich allenfalls und nur insoweit um eine Schadenswiedergutmachung. Ein Umstand der allein noch für die Strafzumessung Bedeutung hat[4].
Neben dieser reinen strafrechtlichen Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB soll damit aber die Funktionsweise dieser „Fraud Industry“ als hoch kriminelle Erscheinungsform verdeutlicht werden. Betriebswirtschaftlich ähnelt die Struktur den bekannten Mustern von „Zulieferern“ in der Automobilbranche: Auch der Autohersteller bezieht die einzelnen Teile für den produzierten Pkw in der Werkshalle, d. h. das Endprodukt, hierzu von vielen mit ihm in ständiger Geschäftsbeziehung stehenden rechtlich selbständigen Zulieferanten. Kriminalistisch und strafrechtlich betrachtet handelt es sich bei diesem Phänomen daher um kriminelle Vereinigungen nach § 129 StGB. Das mag auf den ersten Blick überraschen, aber der BGH hat in seiner jüngsten Rechtsprechung bestätigt, dass diese Strafnorm auch auf Wirtschaftsdelikte anzuwenden ist[5].
Die hier nur schematisch und konturenhafte gekennzeichnet „Fraud Industry“ hat sich in den letzten Jahren nochmals erheblich modernisiert und weiterentwickelt: Längst geht es nur noch um die Erlangung von Kryptowährungen, die in einem Blockchain-Netzwerk transferiert werden. Nur noch über spezielle Analyseprogramme kann die Transaktion überhaupt noch nachvollzogen werden. Wer diese Form der Digitalisierung in den letzten Jahren nicht zur Funktionsweise seines „Betrugsunternehmens“ gemacht hat, erleidet auch in diesem illegalen Markt klare „Wettbewerbsnachteile“!
Bevor man über die Bekämpfung von Betrugserscheinungsformen spricht, sollte man daher auch seinen potentiellen Gegner einschätzen können. Dabei handelt es sich nicht um eine Übertreibung, sondern um, zumindest den Berufsalltag, so wie ich ihn erlebe. Häufig findet dabei die Kommunikation zwischen den Tätern zum Opfer über scheinbar harmlose Dating-Plattformen statt, hinter der sich aber tatsächlich die Form des Betruges durch „love scam“ verbirgt[6].
II. Täuschung i. S. d. § 263 StGB – Auffälligkeiten auch bei Alltagsgeschäften erkennen
Für die strafrechtliche Verfolgbarkeit des Betruges ist es ganz entscheidend, wie Sie in Ihrem Tätigkeitsbereich in einer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister vermeintliche „neutrale“ Alltagsgeschäfte auch nach einem möglichen Betrugshintergrund hinterfragen und anlassbezogen analysieren, d. h. die angelegte Täuschungshandlung identifizieren. Das ist die Grundlage, um ggf. für Ihren Arbeitgeber oder Ihren Kunden Täuschungshandlungen rechtzeitig zu erkennen und Vermögensschäden zu verhindern. Aber, im Falle der Strafanzeige, auch die Basis für erfolgreiche Ermittlungen. Dazu, zunächst losgelöst von dem eingangs beschriebenen Phänomen, einige Fallbespiele, die diese einerseits gelungene und andererseits unterbliebene Auffälligkeitsanalyse anhand von Alltagsgeschäften auch in den rechtlichen Konsequenzen beschreiben:
Täuschung bei der Finanzierungsvermittlung
Über einen Finanzierungsvermittler wurde ein Immobiliardarlehen beantragt. Für die Prüfung des Antrages wurde standardmäßig eine Marktwertermittlung bezogen auf die Immobilie veranlasst. Der so ermittelte Marktwert und darauf abgeleitete Beleihungswert lag um ca. 100.000 € unter dem vorgesehenen aus dem Antrag ersichtlichen Kaufpreis. Somit war die Lücke durch einen erhöhten Eigenkapitaleinsatz zu schließen. Verdachtsauslösend war jedoch die Ablehnung der POSTIDENT-Legitimation für den aus dem Antrag ersichtlichen Kreditnehmer, weil bei dessen Legitimation eine auffällige Begleitperson anwesend war. Das führte dazu die eingereichten Unterlagen aus dem Finanzierungsantrag näher zu prüfen, sowie zu einer Reihe weiterer Auffälligkeiten bei den vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Formatierungen, unterschiedliche Daten zum Arbeitsantritt und zur Steuer-ID gegenüber den Angaben in der Selbstauskunft, divergierende Angaben zum Schuldner des angeblichen Fahrkostenzuschusses). Zudem wurde für das geforderte Eigenkapital in kürzester Zeit eine Kontoübersicht, angeblich stammte der Eigenkapitalzufluss dort von der Mutter des Antragsstellers, mit dem entsprechend erhöhten Saldo eingereicht. Die dort enthaltene IBAN führte zu weiteren Rückfragen. Das Konto lautete jedoch nicht auf den Namen des Antragsstellers, sondern auf den Namen des vermeintlichen Immobilienverkäufers. Die Salden entsprachen nicht den Tatsachen, zudem waren die angeblichen Gehaltszahlungen und die Überweisung des Eigenkapitalanteils dort nicht feststellbar. Weitere Recherchen führten zu dem Verdacht, dass die Person des angeblichen Immobilienverkäufers mit dem Mitarbeiter der Vermittlungsgesellschaft identisch sein könnte. Die Kreditzusage wurde widerrufen. Dieser mitgeteilte Sachverhalt zum Merkmal „Täuschung“ bildete den Hintergrund von Ermittlungen, auch wenn es „nur“ zu einem Betrugsversuch kam. Die erkannten Auffälligkeiten waren aber der Auslöser für die gelungenen Eigenrecherchen bei der Bank.
Täuschung beim Finanzierungsleasing
Demgegenüber unterblieb die Überprüfung der Auffälligkeit der Begleitperson B bei der Antragseinreichung bei einem Finanzierungsleasinggeschäft. Der Antragssteller A („Strohmann“) legte – nachträglich erkannte – unrichtige Lohnabrechnungen zu seiner Bonität bei der Leasinganfrage vor und schloss auf seinen Namen den Leasingvertrag für das Fahrzeug ab. Die (nachträglich) eingeholten Bankauskünfte ergaben rasch, dass er neben dem ALG II kein Einkommen besaß. Die Vermögensverfügung liegt in dem Vertragsabschluss über 60.000 € als Annahmeerklärung des Leasingantrages, wodurch sich die X Leasing GmbH zum Erwerb des Fahrzeuges und zur Verschaffung des Besitzes und der Nutzung an diesem Fahrzeug an den Antragssteller A verpflichtete, worin bereits eine Vermögensminderung liegen kann, weil die Leasinggeberin sich wirtschaftlich damit mit einer Verbindlichkeit belastet hat. Es ist dabei unerheblich, dass die Vermögensverfügung durch einen Mitarbeiter der Geschädigten vorgenommen wurde, weil der Mitarbeiter im Autohaus (Getäuschte) berechtigt war, rechtlich über das Vermögen der X Leasing GmbH (Geschädigte) zu verfügen. Das Fahrzeug wurde – tatplangemäß – von A an B direkt übergeben, der es an einen Hehler weiterveräußerte. Das Fahrzeug selbst ließ sich nicht mehr auffinden. Es wurden anfänglich sechs Leasingraten von monatlich je 300 € tatsächlich aus dem Vermögen des B, scheinbar für die Leasingbank von A stammend, bezahlt. Der Schaden beläuft sich auf die vollen 60.000 €. Die „interne“ Zusage des B gegenüber A, die Ratenzahlungen leisten zu wollen, ist, auch wenn die Zusage zur Freistellung des A von dessen Verbindlichkeiten selbst werthaltig wäre, für die Schadensberechnung bedeutungslos. Die fehlende Bonität des A lässt sich damit nicht kompensieren[7]. Diese Schadenssumme verringert sich nicht durch die gezahlten Raten von 1.800 €, denn unmittelbar hat die X Leasing GmbH diese nicht durch den Vertragspartner A, sondern durch freiwillige Zahlungen des B erlangt, somit wird dadurch nur in dieser Höhe der Schaden wieder gut gemacht.
Täuschung bei der Begründung eines Giro-Kontos
Auffälligkeiten festzustellen, betrifft aber (leider) nicht nur die Kundenbeziehung, sondern auch das Mitarbeiterverhalten selbst.
Ein Fall dazu: International organsierte Betrugsbanden versuchen dabei, zumeist beginnend im privaten Umfeld, einen Kontakt zu Bankmitarbeitern zu nutzen, um für sich und Dritte rechtswidrige Vermögensvorteile durch die Täuschung bei Kontoeröffnungen zu erlangen. Dabei stellen die zumeist aus dem Ausland agierenden Hintermänner einer Person im Inland (A) Ausweisfotos oder Kopien von Ausweisen und ggf. auch Meldebescheinigungen oder vergleichbare Dokumente von tatsächlich nur im Ausland lebenden Personen zur Verfügung. Vorliegend: Die im Inland agierende Person A übersandte über WhatsApp einem Bankmitarbeiter entsprechende Fotos von Ausweisen oder Ausweiskopien sowie weitere Stammdaten. Nach Erhalt anhand der übermittelten Daten vorbereiteten Kontoeröffnungsunterlagen durch den Bankmitarbeiter reichte A diese zur Unterschriftsleistung an die Hintermänner weiter. Die unterschriebenen Anträge versandte der Bankmitarbeiter zur Kontoeröffnung an die Zentrale weiter. Die Bankkarte wurde nach der Eröffnung des Kontos jeweils an die in dem Antrag angegebene Adresse versandt. Dies war systemseitig schon über die Eingabe durch den Bankmitarbeiter in die Wege geleitet, das Konto bereits eröffnet und eine IBAN bereits vergeben worden. Auf diese Weise gelangten die Täter über die jeweiligen Postanschriften an die Bankkarten und setzten diese trotz fehlender Deckung im elektronischen Lastschriftverfahren für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen ein. Das Risiko der Rückgabe der Lastschrift trug in diesen Fällen der Händler. In mehreren Fällen kam es zu einem insgesamt sechststelligen Schaden. Der Bankmitarbeiter hatte teilweise vor der Einreichung der Kontoeröffnungsunterlagen eine elektronische „Vorabfrage“ im bankseitigen System veranlasst, etwa um festzustellen, ob bestimmte Datensätze, die ihm durch A zuvor übermittelt wurden, bereits systemseitig auffällig geworden waren. Das jeweilige Ergebnis teilte er A zur Anpassung für eine erfolgreiche Kontoeröffnung mit. Zu einem persönlichen Erscheinen der vermeintlichen Neukunden in der Bankfiliale kam es nicht. Die signifikante Häufung von Kontoeröffnungen bezogen auf die Mitarbeiter-ID des Bankmitarbeiters und zugleich die hohe Quote der Lastschriftrückgaben in kürzester Zeit betreffend diese Konten muss zumindest nach einer gewissen Zeit „als Muster“ auffällig erscheinen.
Welche Ableitungen sind daraus für die allgemeine Frage von Auffälligkeiten bei den Betrugskonten in den eingangs geschilderten „Fraud“-Fällen möglich?
Eine Antwort fällt schwer.
Aber zumindest könnte eine systemische Transaktionsanalyse des Kontos durch die AML-Funktion die Auffälligkeit des täglichen „Rein-Raus“-Musters, ohne nachvollziehbaren geschäftlichen Anlass als Befundtatsache für einen derartigen „Fraud“-Hintergrund identifizieren.
[1] BGHSt 34, 394, 295; zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit der konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung mit dem Bestimmtheitsgebot BVerfG NJW 2012, 907, 916; vgl. auch BGH NJW 2012, 2370.
[2] BGHSt 29, 152, 154; BGH NStZ-RR 78, 79; BGH NStZ 2017, 469, 470.
[3] Die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils ist so groß, dass dies bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswerts zur Folge hat (vgl. BGH NStZ 2017, 30, 30).
[4] Zu den Anforderungen einer bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Schadenswiedergutmachung: BGH 2 StR 479/23.
[5] BGH, Urteil vom 02.06.2021 – 3 StR 21/21 – Rn. 21 m. w. N.; 3 StR 61/21; die Entscheidung betreffen das Phänomen Hawala-Banking sind aber auch auf andere Erscheinungsformen, wie die hier dargestellten Betrugsformen übertragbar.
[6] Dazu jüngst klarstellend BayOBLG wistra 2025, 37 m. w. N.
[7] Vgl. auch BGH 2 StR 291/18 Rdnr. 16 ff. – zitiert nach juris.
Beitragsnummer: 22900