Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Im Anschluss an die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg, das Oberlandesgerichts Oldenburg sowie das Landgerichts Hechingen (vgl. hierzu BTS-Ausgabe Dezember 2024/Januar 2025, S. 111 sowie BTS, Ausgabe November 2024, S. 90 f.) hat sich nunmehr auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem umfassend begründeten Urteil vom 21.11.2024, I-20 UKI 5/24, der überzeugenden Auffassung angeschlossen, wonach in der ZKG-Entgeltinformation unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Allgemeine Geschäftsbedingung gesehen werden kann. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es sich bei der ZKG-Entgeltinformation für jedermann erkennbar um eine vorvertragliche Information kraft Gesetzes handelt, welche naturgemäß nicht Bestandteil eines Girokontovertrages/Zahlungsdienstrahmenvertrages wird. Auch der Charakter der Entgeltinformation spreche gegen die Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung.
Hiervon unabhängig schließt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf auch der vom Oberlandesgericht Stuttgart in seinen Urteilen vom 20.11.2024 und vom 10.07.2024 sowie der vom Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil vom 02.10.2024 vertretenen Rechtsauffassung an (vgl. hierzu BTS, Ausgabe Dezember 2024/Januar 2025 S. 111), wonach aufgrund der Definition der Begriffe der Lastschrift sowie der Überweisung im Glossar für den verständigen und redlichen Durchschnittsverbraucher offenkundig sei, dass Entgelte nur für solche vom Kunden selbst fehlerfrei veranlassen und durchgeführten Transaktionen eingenommen werden und nicht auch für Storno-, Korrekturbuchungen, die im eignen Interesse oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen vorgenommen werden. Daher müsse dem Kunden nicht noch einmal ein dahingehender ergänzender weiterer Hinweis durch Einfügung der entsprechenden Fußnoten erteilt werden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf widerspricht zudem in seiner vorstehenden Entscheidung der vom Oberlandesgericht Stuttgart sowie vom Oberlandesgericht Naumburg vertretenen Auffassung, wonach die Oberlandesgerichte für Vertragsstrafeversprechen nach § 6 Abs. 1 UKlaG nicht zuständig seien und folgt damit der vom Oberlandesgericht Brandenburg in Urteil vom 23.10.2024, 7 UKI 2/23 vertretenen Meinung, wonach entsprechend der neuen Regelung des § 6 UKlaG nicht die Land- oder Amtsgerichte für die Vertragsstrafeversprechens-Klagen zuständig sind, sondern die Oberlandesgerichte.
Vorstehender Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sollen sich sowohl das Oberlandesgericht Karlsruhe in der Entscheidung vom 11.02.2025, 17 UKI 1/24 als auch das Oberlandesgericht Hamm, I-31 UKI 1/24, 2/24, 3/24 u. 4/24 in den 4 Terminen zur mündlichen Verhandlung angeschlossen und die jeweilige Vertragsstrafeklage der Schutzgemeinschaft als unbegründet angesehen haben.
Schließlich hat das Landgericht Hechingen in seinem aktuellen Urteil vom 15.01.2025, 1 O 172/24, seine bereits in seiner Entscheidung vom 07.06.2024 vertretene Rechtsauffassung bestätigt, dass in der Entgeltinformation keine Allgemeine Geschäftsbedingung zu sehen ist. Zudem hat das Landgericht Hechingen etwaige Ansprüche als verjährt angesehen, weil die Einreichung des Güteantrags durch die Schutzgemeinschaft bei der IHK München und Oberbayern im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich war. Dies deshalb, weil das beklagte Kreditinstitut im Vorfeld der Einreichung des Güteantrages eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass es den geltend gemachten Vertragsstrafeversprechensanspruch ablehnt und diesem nicht nachkommen wird.
PRAXISTIPP
Vorstehende Entscheidungen verdeutlichen, dass immer mehr Instanzgerichte dazu neigen, die von der Schutzgemeinschaft gegenüber Kreditinstituten geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche aus unterschiedlichen Gründen als unbegründet abzuweisen, womit die Instanzrechtsprechung der überwiegenden Auffassung in der Literatur folgt (vgl. hierzu BTS-Ausgabe Dezember 2024 /Januar 2025 S. 111).
Nachdem zwischenzeitlich bereits mehrere Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig sind, wird der Bundesgerichtshof möglicherweise noch in diesem Jahr entscheiden müssen, ob die zwischenzeitlich von den Oberlandesgerichten Stuttgart, Oldenburg, Karlsruhe, Düsseldorf, Naumburg und Hamm sowie vom Landgericht Hechingen vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist oder aber die vom Oberlandesgericht Celle sowie dem Oberlandesgericht Brandenburg vertretene gegenteilige Auffassung.
Für die Praxis bleibt zu hoffen, dass sich der Bundesgerichtshof auch zur Frage der Zuständigkeit nach der neuen Fassung des § 6 UKlaG positioniert.
Beitragsnummer: 22909