Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 08.10.2024, XI ZR 19/23 (WM 2024, 2231 mit Anm. Freise, BKR 2025, 268 ff.; vgl. zur Thematik auch Freise, EWiR 2023, 451, 453 sowie Schultheiß, WuB 2023, 357, 360) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bausparverträge, die zum Zwecke der Ablösung eines laufenden Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung angespart werden, keine mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträge darstellen. Damit hat der Bundesgerichtshof zugleich die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage entschieden, ob die Qualifikation des widerrufenen Vertrages als genau in einem Darlehensvertrag angegebenen Vertrag voraussetzt, dass das Darlehen die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag finanziert, dahingehend beantwortet, dass dies der Fall sein muss (Rn. 26 ff.). Insofern findet nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs § 359a Abs. 1 BGB a.F. nur dann Anwendung, wenn zwischen dem Darlehensvertrag und dem angegebenen Vertrag ein Finanzierungszusammenhang besteht.
Am Rande hat der Bundesgerichtshof noch die in der Praxis immer wichtiger werdende Frage aufgeworfen, ob die konkret betroffene fehlerhafte Widerrufsinformation auch objektiv geeignet ist/war, den betroffenen Kläger von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, was der Bundesgerichtshof entgegen der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung im konkreten Fall bejaht hat, was nicht ganz selbstverständlich gewesen wäre (vgl. hierzu kritisch Freise, BKR 2025, 2068, 270 u. H. a. Freise, EWiR 2023,451, 453 sowie Schultheiß, WuB 2023, 357, 360).
Beitragsnummer: 22954