Donnerstag, 3. April 2025

BTO 3: Quotale Anrechnung von Immobiliengesellschäften erlaubt

Nur anteiliger Besitz an Immobiliengesellschaften führt zur nur quotalen Anrechnung

Dr. Norbert Baumstark, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Grundsatzabteilung, Genoverband e.V.

Im ursprünglichen Protokoll aus Juni 2024 war die Aufsicht noch der Ansicht, dass Immobiliengeschäfte von Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen für die Schwellenberechnung nach BTO 3 Tz. 1 immer zu 100 % anzusetzen seien, selbst wenn die Bank an dem Unternehmen beispielsweise nur zu 70 % oder nur zu einem Drittel beteiligt ist.

Diese Auslegung ist nicht sachgerecht, da auch die Buchwerte des Instituts und das maximale Risiko für das Institut, welches den Anteil innehat, nur dessen wirtschaftlichem Anteil entsprechen.

Nachtrag zum Protokoll vom 24. Februar 2025

Im Nachgang wurden der Aufsicht mehrere Einzelfälle von Instituten vorgelegt. Diese konkreten Beispiele zeigen, dass eine Vollanrechnung der Immobilienbuchwerte bei Beteiligungen an Immobiliengeschäften auf den Schwellenwert gemäß BTO 3 Tz. 1 bzw. AT 2.3 Tz. 5 MaRisk nicht immer verhältnismäßig ist. Das betrifft insbesondere den vollumfänglichen Einbezug von Immobiliengeschäften von Unternehmen, bei denen mehrere Institute gemeinschaftlich einen beherrschenden Einfluss ausüben können. In den vorgelegten Fällen lagen die anteiligen Immobilienbuchwerte teilweise deutlich unter den vollständig anzurechnenden Immobilienbuchwerten.

Angesichts dieser Rückmeldungen kam die Aufsicht zu dem Schluss, dass bei Immobiliengeschäften von Unternehmen, bei denen mehrere Institute gemeinschaftlich einen beherrschenden Einfluss ausüben können, grundsätzlich eine anteilige Anrechnung von Immobilienbuchwerten zugelassen wird, soweit keine Anhaltspunkte für Umgehungsgeschäfte vorliegen. Diese anteilige Anrechnung gilt auch für Immobiliengeschäfte, die bei Tochterunternehmen i. S. v. § 290 HGB gehalten werden. Die Aufsicht behält sich vor, bei möglichen Umgehungstatbeständen in Ausnahmefällen eine anteilige Anrechnung nicht zuzulassen. Als mögliche Umgehungen führt sie zwei Fallbeispiele an: (1) Eine Vielzahl ggf. komplexer Beteiligungen, (2) Verzicht auf Neubewertungen, um die Überschreitung der Schwellenwerte gemäß BTO 3 Tz. 1 MaRisk zu vermeiden.

Der zweite Fall ist klar eine Umgehung bzw. bereits ein Verstoß gegen die MaRisk, wenn eine erforderliche Bewertung nicht durchgeführt wird. Diese Thematik besteht jedoch unabhängig von der hier dargestellten eigentlichen Problematik der nur quotalen Anrechnung bei nur quotalem Anteilsbesitz. Der erste Fall hingegen lässt einen Umgehungscharakter nicht deutlich erkennen. Wenn man nur quotal beteiligt ist, besteht das Risiko auch nur quotal. Das ist auch bei einer Vielzahl von Beteiligungen nicht anders, auch bei einer Vielzahl komplexer Beteiligungen nicht. Insofern tragen diese beiden Fallbeispiele nur eingeschränkt zur Klärung bei.

Was aber eindeutig eine Umgehung wäre, wäre folgende Gestaltung: Eine Bank A hält 100 % der Anteile. Sie überträgt rein zur Vermeidung der Schwellenüberschreitung – ohne eigenen wirtschaftlichen Grund – 50 % der Anteile auf eine andere Bank B, die mit einer weiteren Abrede von sämtlichen Risiken und wirtschaftlichen Folgen durch Bank A freigestellt wird. In diesem Fall bleibt es bei der Anrechnung von 100 % bei Bank A. Wirtschaftlich gerechtfertigt wäre bei Bank B zwar eine Anrechnung von 0 %; das Risiko, dass Prüfung und Aufsicht eine Anrechnung von 50 % bejahen, ist jedoch nicht nur unwesentlich.

Das Grundproblem an der ursprünglichen Fragestellung ist, dass die Vorgaben der MaRisk an Beherrschung anknüpfen und nicht – was richtig wäre – am Risiko. Denn in BTO 3 geht es ausschließlich um das Risiko, nicht um Zusammenfassungen zu einem Konzern als eine wirtschaftliche Einheit, in welcher Minderheitsbeteiligungen die Strategie nicht oder nur wenig beeinflussen können. Diese konzeptionelle Ungenauigkeit sollte in einer der folgenden Novellen korrigiert werden, dann wäre auch die Problematik etwaiger Umgehungen weitestgehend gelöst.

           

PRAXISTIPPS

  • Diese Klarstellung kann für weitere Investitionen unterhalb der BTO 3-Schwelle genutzt werden.
  • Intention und Gestaltung, insbesondere dass und warum dieses Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte nachprüfbar dokumentiert werden, um jeden Verdacht von Umgehung im Vorfeld auszuräumen.
  • Hierfür hilft eine quantifizierte Darstellung des maximalen Immobilienrisiko aus der Beteiligung.

Beitragsnummer: 22961

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