Prof. Dr. Roman Jordans, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (of Counsel), CBH Rechtsanwälte, Köln sowie Professor für Wirtschaftsrecht, IU Internationale Hochschule
Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt und Vorstandsvorsitzender FCH AG sowie Professor für Bank- und Wirtschaftsrecht an der Allensbach Hochschule
I. Einleitung
Seit Beginn der Niedrig-/Negativzinsphase war rechtlich umstritten, ob und ggf. wie Negativzinsen bzw. Verwahrentgelte möglich sind. Dabei ist naturgemäß zwischen dem Aktivgeschäft und dem Passivgeschäft der Banken zu unterscheiden, also: Kann es sein, dass eine Bank auf ein herausgereichtes Darlehen „Negativzinsen“ zahlen muss, anstatt Zinsen zu verdienen und umgekehrt: Kann es sein, dass der Kunde für seine Anlage bei der Bank zahlen muss, anstatt Zinsen zu erhalten?
Der BGH hat nun mit vier Urteilen vom 04.02.2025[1] wichtige Fragen zu Verwahrentgelten geklärt, deren Auswirkungen hier dargestellt werden.
II. Negativzinsen im Kreditgeschäft
Für das Aktivgeschäft der Banken wurde diskutiert, wie mit variabel verzinsten Verträgen umzugehen ist, wenn der Referenzzinssatz negativ wird. Fraglich ist, ob ein Margenverzehr stattfindet oder ob ein Margenerhalt möglich ist.[2] Neben der Diskussion, ob das sozusagen automatisch geschehen kann, wurde die Frage aufgeworfen, ob dies jedenfalls bei entsprechender Vereinbarung gelten kann. Eine solche Vereinbarung könnte sinngemäß lauten:
„Sinkt der o. g. Referenzzinssatz/Referenzwert unter Null, so wird er in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt, als betrage er Null.“
Die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Floor-Klausel oder eines Mindestzinses ist deshalb fraglich, weil der BGH in der Vergangenheit sehr strenge Anforderungen an die AGB-rechtliche Zulässigkeit von Zinsanpassungsklauseln gestellt hat.
Zwar ist es AGB-rechtlich zulässig, dass der Darlehensgeber seine Marge trotz nachträglicher Kostensteigerung durch eine Zinsanpassungsklausel sichert.[3] Dies gilt aber nur mit großen Einschränkungen. Einerseits ist es aus Sicht des BGH unzulässig, wenn die Klausel es dem Institut ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Zins ohne Begrenzung anzuheben. Andererseits ist eine Klausel unzulässig, wenn sie nur das Recht vorsieht, Erhöhungen der eigenen Kosten an den Kunden weiterzugeben, nicht aber umgekehrt die Verpflichtung enthält, bei gesunkenen eigenen Kosten den Zins zu senken. [...]
Beitragsnummer: 22964