Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 19.02.2025, VIII ZR 138/23, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Inkassovergütung auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm i. S. v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet. In diesem Zusammenhang hebt der Bundesgerichtshof noch hervor, dass die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten nicht dadurch entfällt, dass der Geschädigte mit dem Dritten, dessen Forderung den geltend gemachten Schaden bildet, besondere für den Geschädigten vorteilhafte Erfüllungsmodalitäten vereinbart, wobei dies auch dann gilt, wenn diese Modalitäten wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllung statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet. Denn dies ändere nichts daran, dass der Geschädigte die Erfüllung der Forderung gemäß § 241 Abs. 1 BGB schuldet und somit eine Vermögenseinbuße im schadensrechtlichen Sinne vorliegt.
Abschließend betont der Bundesgerichtshof noch, dass die Beauftragung auch eines konzernverbundenen Inkassounternehmens in der Regel und selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers als erforderlich und zweckmäßig anzusehen ist, wenn sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet.
PRAXISTIPP
Auch wenn vorstehende Entscheidung zur EOS Investment GmbH, einer Tochter des Ottokonzerns, erging, gelten vorstehende Maßstäbe und Grundsätze auch für andere Inkassodienstleister, welche mit der Beitreibung von Konzernforderungen beauftragt werden. Dabei ist erfreulich, dass der Bundesgerichtshof nochmals hervorgehoben hat, dass die Beauftragung eines Inkassounternehmens bereits dann erforderlich und zweckmäßig und damit dessen Kosten erstattungsfähig sind, wenn sich die Kunden in Zahlungsverzug befinden, was bei sämtlichen gekündigten Darlehen und Girokonten der Fall sein müsste.
Beitragsnummer: 22973