Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 10.09.2024, XI ZR 165/22 (BKR 2024, 1095 m. Anm. Mohrbutter sowie Zoller, BB 2025, 212), musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Vorwurf des Beklagten auseinandersetzen, die Bank habe bei Abschluss der Stopp-Loss-Order Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt.
Diesbezüglich hält der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus einem Finanzierungsberatungsvertrag zustünde. Ein solcher Vertrag könne zwar, ähnlich wie ein Anlageberatungsvertrag, welcher nicht eine Finanzierung, sondern die Anlage eines Geldbetrages betrifft, auch stillschweigend durch die Aufnahme von Beratungsgesprächen geschlossen werden. Für den konkludenten Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrages habe jedoch der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen (Rn. 22).
Hiervon ausgehend führt der Bundesgerichtshof sodann aus, dass die Bank als reine Kreditgeberin in Bezug auf das von ihr gewährte Darlehen ungefragt lediglich über dessen Konditionen aufzuklären hat, weswegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die beklagte Bank den Kläger hinreichend über die Risiken der vereinbarten Stopp-Loss-Order aufgeklärt habe, rechtsfehlerfrei sei (Rn. 25). Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bank im konkret betroffenen Fall nicht nur beiläufig, sondern klar und deutlich nicht nur auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass der vereinbarte Limitkurs mitunter deutlich unterschritten wird, sondern auch darauf, dass es bei Aufgabe der Interventionen der Schweizerischen Nationalbank zu einem Nachfrageüberhang kommen und der Kurs stärker als knapp unter dem Limitkurs fallen könnte (Rn. 26). Zu weitergehenden Erläuterungen wie z.B. zu dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines massiven Kurssturzes nach einer Aufhebung der Kurzunterstützung durch die Schweizerische Nationalbank sowie einer anschließenden raschen Kurserholung und zu den technischen Eigenheiten der Order-Ausführung sei die Bank wiederum nicht verpflichtet. Dies insbesondere auch deswegen, weil der Kläger im konkreten Fall im Zeitpunkt der Verhandlungen mit seiner Bank bereits über eine mehrjährige Erfahrung mit einem an den Kurs des Schweizer Franken gebundenen Fremdwährungsdarlehen verfügte und bei Vertragsabschluss völlig offen war, ob, wann und aus welchem Grund es zu einem Unterschreiten der vereinbarten Wechselkursschwelle kommen würde und wie schnell der Kurs dann abfallen und sich anschließend wieder erholen würde.
PRAXISTIPP
Nachdem der Bundesgerichtshof den konkludenten Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrages nicht feststellen konnte, welcher weitgehende Beratungspflichten umfasst, konnte sich der Bundesgerichtshof darauf beschränken zu prüfen, ob die beklagte Bank in ihrer Funktion als bloße Darlehensgeberin Pflichten verletzt hat, was vor dem Hintergrund der Feststellungen des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen war.
Beitragsnummer: 22975