Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 04.09.2024, 8 O 329/21. (BKR 2025, 237 m. Anm. Buck-Heeb), musste sich das Landgericht Düsseldorf mit dem Problem auseinandersetzen, ob dem Kläger gegenüber seinem Online-Broker ein Anspruch auf Schadensersatz deswegen zusteht, weil der Online-Broker den an ihn erteilten Auftrag zum Kauf von Aktien aufgrund einer auf der Handelsplattform aufgetretenen technischen Störung nicht ausführen konnte.
Diesbezüglich hält das Landgericht Düsseldorf zunächst unter Hinweis auf BGH, 25.06.2000, XI ZR 239/01, fest, dass zwischen den Parteien ein Effektenkommissionsvertrag i. S. v. §§ 383 ff. HGB zustande gekommen ist (Rn. 22), weswegen der Kommissionär nach § 384 Abs. 1 HGB verpflichtet sei, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen, bei der Ausführung das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Dabei umfasse, so das Landgericht weiter, die primär geschuldete Auftragsausführung zum einen das Bemühen um die Herbeiführung eines dem Kommissionsauftrag inhaltlich entsprechenden Ausführungsgeschäfts und zum anderen die Wahrnehmung einer sich am Kapital- bzw. Terminmarkt bietenden Abschlussgelegenheit (Rn. 24).
Sodann führt das LG Düsseldorf weiter aus, dass aufgrund dieser Bemühungspflicht die Bank alle Maßnahmen treffen müsse, die erforderlich seien, um im Kundeninteresse günstige Marktchancen wahrzunehmen und auf den Abschluss eines Ausführungsgeschäfts hinzuwirken. Dabei seien Anbieter von Online-Tradingdiensten gehalten, die technischen Voraussetzungen für eine reibungslose Abwicklung zu schaffen. Der Abschlusserfolg sei demgegenüber nicht Gegenstand des bankseitigen Leistungsversprechens, da es sich hierbei um eine Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter handelt (Rn. 24).
Hiervon ausgehend hält sodann das Landgericht fest, dass dann, wenn der Kommissionär den Kommissionsauftrag nicht ausführen könne, weil ihm der Abschluss des Ausführungsgeschäfts nicht möglich ist, dieser von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei werde, wobei es dem Kommissionär obliegt darzulegen und zu beweisen, dass Unmöglichkeit i. S. v. § 275 Abs. 1 BGB vorgelegen hat (Rn. 25).
Vorstehende Grundsätze zugrunde legend stellt das Landgericht Düsseldorf abschließend fest, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, feststünde, dass die Ausführung des klägerischen Auftrags nur deswegen nicht möglich war, weil die Handelsplattform aufgrund einer technischen Störung nicht zu erreichen war (Rn. 26). Diese bei der Handelsplattform aufgetretenen technischen Störungen könnten wiederum dem beklagten Online-Broker aber nicht zugerechnet werden, weil die Handelsplattform nicht als Erfüllungsgehilfe des Online-Brokers gemäß § 278 Satz 1 BGB agieren würde. Dafür, dass der Handelsplatz/die Handelsplattform als Erfüllungsgehilfin des verklagten Online-Brokers und damit als dessen bloße Hilfsperson agiert habe, sei nichts ersichtlich.
PRAXISTIPP
Für die von der Entscheidung betroffenen Online-Broker ist hilfreich zu wissen, welche Pflichten diese bei Erfüllung eines Ausführungsgeschäfts einzuhalten haben und dass sie aufgrund ihrer Bemühungspflicht alle Maßnahmen treffen müssen, die erforderlich sind, um im Kundeninteresse günstige Marktchancen wahrzunehmen, auf den Abschluss des Ausführungsgeschäfts hinzuwirken und sämtliche technische Voraussetzungen für eine reibungslose Abwicklung zu schaffen. Hilfreich zu wissen ist aber auch, dass Störungen bei der Handelsplattform ihnen nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden können, da die Handelsplattform grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfin der Online-Broker tätig wird.
Beitragsnummer: 22976