Freitag, 7. Juni 2019

Referentenentwurf zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Tobias Gronemann, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Am 20.05.2019 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen ersten Referentenentwurf für das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843)“ (RefE) vorgelegt. Hintergrund für den RefE sind zahlreiche Neuerungen durch die 5. Geldwäscherichtlinie (5AMLD), die bis zum 10.01.2020 in nationales Recht umzusetzen ist. Die im RefE vorgesehenen Änderungen sind umfassend und gehen teilweise auch weiter als von der 5AMLD vorgesehen, was dafür sorgt, dass die Regelungen bei den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten einen erheblichen Mehraufwand verursachen werden. Dabei stehen nicht nur Kreditinstitute und Versicherungen im Fokus. So sind die Regelungen zum Transparenzregister auch für andere Unternehmen bedeutsam.

SEMINARTIPP

Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 13.11.2019, Würzburg.



Der RefE sieht u. a. neue Regelungen vor für die

  • Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises,
  • Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern,
  • Konkretisierung des Personenkreises „politisch exponierte Person“,
  • öffentliche Zugangsmöglichkeit zum elektronischen Transparenzregister sowie die Vernetzung der europäischen Transparenzregister.

Hinsichtlich des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises ist besonders hervorzuheben, dass im RefE geregelt wird, dass Dienstleister im Bereich der Kryptowährungen als verpflichtete Institute gelten sollen. Dieses Ziel soll aber nicht mit einer Änderung des GwG erreicht werden. Vielmehr sollen „Kryptowerte“ ausdrücklich als Finanzinstrument in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen werden, was bedeutet, dass die Dienstleister im Bereich der Kryptowährungen als Finanzinstitut i. S. d. KWG gelten. Diskussionen um die aufsichtsrechtliche Einordnung von Kryptowährungen dürfte so zukünftig der Boden entzogen werden. Zusätzlich soll eine besondere Form der Finanzdienstleisung in das KWG, das sog. „Kryptoverwahrgeschäft“ eingeführt werden, was ebenfalls den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten erweitert.

Im Nichtfinanzsektor sieht der RefE ebenfalls eine Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich verpflichteten Unternehmen vor. So sollen zukünftig auch Mietmakler und Personen, die mit Kunstwerken Handeln oder Kunstwerke vermitteln, umfasst sein. Nach dem RefE sollen hier allerdings Transaktionen oder eine Reihe verbundener Transaktionen, die eine Betrag von 10.000 € nicht überschreiten, ausgenommen sein.

Weitere Neuerungen finden sich im Zusammenhang mit den Zugangsmöglichkeiten zum Transparenzregister, welches nun – den Vorgaben der 5AMLD entsprechend – „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ offenstehen soll. Bisher musste zumindest ein berechtigtes Interesse dargelegt werden. Neu ist auch die – bußgeldbehaftete – Pflicht zur Meldung von „Unstimmigkeiten“, die der Verpflichtete bei Einsichtnahme in das Transparenzregister feststellt.

Nach dem RefE sollen hinsichtlich der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten schärfere Regelungen eingeführt werden. Dies trifft insbesondere die Verpflichtung des Verpflichteten zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung die im Transparenzregister hinterlegten Daten des Kunden abzurufen.

Für die Praxis dürften die im RefE angedachten Änderungen zu den Bußgeldvorschriften von großer Relevanz sein. So ist neben der Erweiterung des Bußgeldkatalogs auch eine Herabsetzung im subjektiven Tatbestand von grober Fahrlässigkeit hin zu einfacher Fahrlässigkeit vorgesehen.

PRAXISTIPP

Der RefE setzt die in der 5AMLD gemachten Vorgaben konsequent um und geht teilweise sogar darüber hinaus. Für die geldwäscherechtlich Verpflichteten wird sich insbesondere im Zusammenhang mit der verpflichtenden Nutzung und der Meldung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister ein Mehraufwand ergeben. Die internen Prozesse sollten ständig angepasst und überprüft werden, da mit Absenkung der Schwelle im subjektiven Tatbestand auf einfache Fahrlässigkeit mit einer häufigeren Verhängung von Bußgeldern zu rechnen ist.

Dienstleister im Bereich der Kryptowährungen dürften die geplanten Änderungen in doppelter Hinsicht treffen: Neben geldwäscherechtlichen Vorgaben würden sie nach dem RefE nun auch die nach dem KWG vorgesehen aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen haben. Dementsprechend sollten die entsprechenden Unternehmen ihre Geschäftsmodelle überprüfen und gegebenenfalls an die aufsichtsrechtlichen Vorgaben anpassen.


Beitragsnummer: 2434

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