Freitag, 7. Juni 2019

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs trotz Vorbehaltszahlung

Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Der sogenannte „Widerrufsjoker“ beschäftigt nach wie vor zahlreiche Gerichte. Nachdem bereits in sogenannten „Schrottimmobilien-Fällen“, später dann im Bestreben, von aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase vermeintlich zu hoch verzinsten Darlehen und schließlich aufgrund des sog. „Abgas-Skandals“, Verbraucher seit Jahren den Widerrufsjoker als Vehikel zu nutzen versuchen, um unliebsam gewordene Finanzierungen buchstäblich loszuwerden und nach Möglichkeit auch aus den mit dem in Anspruch genommenen Darlehen finanzierten Verträgen ohne wirtschaftliche Nachteile aussteigen zu können, ist das hier vorliegende Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.05.2019, Az. 29 O 90/19, zu begrüßen, weil das Landgericht Stuttgart in diesem Urteil einmal mehr die Grenzen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aufzeigt.

SEMINARTIPPS

19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte der klagende Verbraucher mit der beklagten Bank zur Finanzierung eines Immobilienvorhabens ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen abgeschlossen. Obwohl der Bundesgerichtshof bereits mehrfach die von der beklagten Bank bei Vertragsabschluss verwendete Widerrufsbelehrung für rechtsfehlerfrei erklärt hatte, hat der Verbraucher-Darlehensnehmer den Widerruf seiner Vertragsabschlusserklärung erklärt und gerichtlich Ansprüche aus und im Zusammenhang gegen seine das Darlehen gewährende Bank geltend gemacht. Dabei hatte der klagende Darlehensnehmer bei Widerruf erklärt, dass die von ihm nach Widerruf geleisteten Ratenzahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen.

Seine Klage stützte der Darlehensnehmer auf die Behauptung, die im Zusammenhang mit weiteren und nicht streitgegenständlichen Verträgen erteilten Widerrufsbelehrungen würden dazu führen, dass die streitgegenständliche und auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag bezogene Widerrufsbelehrung unklar und somit unwirksam sei.

Das Landgericht Stuttgart hat in der hier vorliegenden Entscheidung zunächst klargestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, dass dem Kläger im Zusammenhang mit weiteren und nicht streitgegenständlichen Verträgen separate Widerrufsbelehrungen erteilt worden sind. Auch sogenannte oft vorsorglich erteilte „Fernabsatzinformationen“ führten, selbst wenn ein Fernabsatzgeschäft nicht vorliegt, nicht zu einer Verwirrung des Verbrauchers, da dieser schließlich weiß, auf welchem Wege er einen Vertrag geschlossen hat (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.09.2018, Az. 6 U 218/17).

Insbesondere ist an der vorliegenden Entscheidung aber interessant, dass das Landgericht Stuttgart das Verhalten des klagenden Darlehensnehmers, welcher das streitgegenständliche Darlehen nicht nur über den Widerruf hinaus mehrere Jahre bediente, sondern auch vertraglich zulässige Sondertilgungen erbrachte, als rechtsmissbräuchlich wertet.

Dies ist deshalb interessant, da das Landgericht Stuttgart davon ausgeht, dass die Vorbehaltserklärung über die Zeit hinweg an Wirkung verlieren könne, so dass nach einer erheblichen Zeitdauer trotz Vorbehaltserklärung ein widersprüchliches Verhalten des Verbrauchers begründet werden könne. Insbesondere aber sei zu berücksichtigen, dass sich der Verbraucher durch mehrfach geleistete Sondertilgungen zu dem erklärten Widerruf in Widerspruch setzt. Denn anders als im Zusammenhang mit der Erbringung von nach Widerruf geleisteten Darlehensraten, welche regelmäßig zur Abwendung einer vermeintlich drohenden Zwangsvollstreckung erfolgen, werde Sondertilgungen überobligatorisch geleistet werden, weswegen das Kreditinstitut darauf vertrauen könne, dass der den Widerruf erklärende Verbraucher nicht mehr an dem Widerruf festzuhalten beabsichtige.

PRAXISTIPP

Vorliegende Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist in Widerrufsfällen insbesondere deswegen interessant, weil sie belegt, dass Gerichte abhängig vom konkreten Einzelfall auch weiterhin das individuelle Verhalten des den Widerruf erklärenden Darlehensnehmers an den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) messen. Die Argumente des Landgerichts Stuttgart, wonach nach Widerruf erbrachte überobligatorische Leistungen des Verbrauchers durchaus geeignet sein können, rechtsmissbräuchliches Verhalten zu begründen, können dabei nicht nur in denjenigen Fällen herangezogen werden, in denen der Verbraucher den Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrages erklärt hat. Sie können auch in solchen Fällen herangezogen werden, in denen der Verbraucher mit dem Darlehen eine vermeintliche und sogenannte „Schrottimmobilie“ oder auch ein Konsumgut, wie beispielsweise ein KFZ, finanziert hat.


Beitragsnummer: 2438

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