Freitag, 7. Juni 2019

Keine Haftung einer Bank als Hinterlegungsstelle im Insolvenzverfahren

Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Mit Urt. v. 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine als Hinterlegungsstelle nach § 149 InsO bestimmte Bank grundsätzlich keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger treffen.

Auch eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht bzw. einem etwaigen Gläubigerausschuss für objektiv evident insolvenzzweckwidrige Zahlungsaufträge des Insolvenzverwalters treffe die Bank nur dann, wenn ein bei dieser geführtes Insolvenz-Sonderkonto erkennbar dazu dient, in der Art einer Hinterlegungsstelle zu Gunsten der verwaltenden Masse eingehende Gelder zu sammeln. Hieraus ergäbe sich aber keine Verpflichtung der Bank, Kontobewegungen auf einem Sonderkonto allgemein und ohne besonderen Anlass zu überwachen. Vielmehr sei für das Bestehen einer solchen Pflicht maßgeblich, ob die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpfen würde.

SEMINARTIPP

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Eine entsprechende Verpflichtung bestehe jedoch nicht, wenn durch den Insolvenzverwalter anstelle eines Sonderkontos ein Anderkonto eingerichtet wurde, da es in diesem Fall an der erforderlichen Kundenbeziehung zwischen Bank und der Insolvenzmasse fehle. Eine solche bestünde bei einem Anderkonto vielmehr nur im Verhältnis zum Insolvenzverwalter.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ferner darauf hingewiesen, dass die – in der Praxis durchaus übliche – Einrichtung eines Anderkontos als Insolvenzkonto unzulässig und aus Sicht des Insolvenzverwalters pflichtwidrig sei. Auch die Pflichtwidrigkeit der Einrichtung begründe jedoch keine allgemeinen Prüf- und Überwachungspflichten der Bank. Eine Haftung der Bank könne sich in solchen Fällen daher nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 826 BGB ergeben, sofern sie positive Kenntnis über solche Umstände hatte, auf deren Grundlage sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Masse aufdrängte, und sie sich der Kenntnis einer solchen, objektiv evident insolvenzzweckwidrigen Schädigung leichtfertig verschloss.

PRAXISTIPP

Nachdem der Bundesgerichtshof die Einrichtung eines Anderkontos als Insolvenzkonto für unzulässig erachtet hat, müssen Insolvenzverwalter bereits bestehende Anderkonten in Sonderkonten überführen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Aus Sicht der Banken führt dies zu einer erheblichen Erhöhung der Haftungsrisiken. Haben diese aufgrund der üblicherweise eingerichteten Anderkonten bislang zumeist nur deliktisch gehaftet, kommt nun regelmäßig eine, deutlich geringeren Anforderungen unterliegende, vertragliche Haftung hinzu. Insoweit hat der IX. Zivilsenat die vom XI. Zivilsenat zum Umfang der Warnpflichten einer kontoführenden Bank im bargeldlosen Zahlungsverkehr entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.05.2008, Az. XI ZR 56/07) entsprechend übernommen.



Beitragsnummer: 2442

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