Donnerstag, 7. März 2019

Bachelorwissen Banking: Kreditvertragsrecht

Rechtliches Grundwissen zu (Verbraucher-)Krediten, Zinsen und Entgelten, Kontokorrent-/Überziehungskredite, Haftung bei Kreditvergabe, Sittenwidrigkeit etc.

Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG und Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule

I. Kredit- und Vertragsarten

Kreditverträge regeln Kreditverhältnisse, die sich dadurch auszeichnen, dass sie Vermögenswerte an einen anderen auf Zeit überlassen. Der Kreditbegriff ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt.

Man unterscheidet:[1]

  • Bei Zahlungskrediten ist der Regelfall das Gelddarlehen, also die Überlassung von Bar- oder Buchgeld in Form eines

    • Kontokorrent- oder und Überziehungskredits auf einem laufenden Konto oder eines
    • Ratenkredits oder Annuitätendarlehen. Der Ratenkredit wird normalerweise voll ausbezahlt und dann in gleichen Tilgungsraten plus Zinsen zurückbezahlt Das Annuitätendarlehen kommt bei der Immobilienfinanzierung zur Anwendung, hier ist die Annuität (Zinsen und Tilgung) im Jahr über die Laufzeit immer gleich hoch.
  • Bei Haftungskrediten (keine Darlehen im Sinne des BGB) wird nicht direkt Kredit gewährt, die Bank geht vielmehr als Mithaftende in die Verantwortung und erweitert so die Kreditmöglichkeiten des Kunden.

    • Typisches Beispiel ist der Avalkredit, bei dem die Bank eine Bürgschaft oder Bankgarantie für den Kunden auf seinen Auftrag hin herauslegt.
    • Auch Wechselkredite sind Haftungskredite, diese sind heute aber kaum noch gebräuchlich.

Juristen unterscheiden außerdem, wenn auch für die Praxis wenig relevant:

  • Vorvertrag, kommt selten vor in Fällen, wenn wesentliche Vertragsbestandteile wie Zins o.ä. noch nicht geklärt sind.
  • Krediteröffnungsvertrag, enthält als Grund- oder Rahmenvertrag die Verpflichtung der Bank zur Kreditgewährung. Typisches Beispiel ist der Kontokorrentkreditvertrag, der einen Krediteröffnungsvertrag darstellt.
  • Kreditvertrag, Einzelkreditvertrag, Regelfall bei konkreter Inanspruchnahme des Kredits.

Außerdem unterscheidet die Praxis zwischen kurzfristigen (bis 6 Monate Laufzeit), mittelfristigen (bis 4 Jahre) und langfristigen (über 4 Jahre hinaus) Krediten.

II. Darlehensvertrag

Der Darlehensvertrag ist einer der im BGB geregelten schuldrechtlichen Vertragstypen und wird in §§ 488 ff. BGB abgehandelt. Er ist regelmäßig auf die Überlassung eines Geldbetrages gegen Zahlung eines Zinses gerichtet. Geldüberlassung und Zinszahlung sind die vertraglichen Hauptpflichten von Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner.

Wie alle zivilrechtlichen Verträge kommt er durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Das Angebot ist meist der Darlehensantrag des Kunden, den die Bank mit der Annahme „bewilligt“. Im Grundsatz ist ein Darlehensvertrag auch mündlich und damit formfrei möglich, das BGB sieht aber bei Verbraucherdarlehen Ausnahmen und damit Schriftform zum Schutz des Verbrauchers vor. [...]
Beitragsnummer: 2557

Weiterlesen?


Dies ist ein kostenloser Beitrag aus unserem Beitragsarchiv.

Um diese Beiträge lesen zu können, müssen Sie sich bei MeinFCH anmelden oder registrieren und danach auf Beitragsarchiv klicken.

Anmeldung/Registrierung

Wenn Sie angemeldet oder registriert sind, können Sie unter dem Menüpunkt "Beitragsarchiv" Ihre

Beiträge anschauen.

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Insolvenzrecht in der Bankpraxis

Insolvenzrecht in der Bankpraxis

26.03.2024

Beitragsicon
Analoge Anwendung von § 288 I 1 BGB auf verspätete Kontoentsperrung

Ein Kunde hat einen Schadensersatzanspruch nach § 288 I 1 BGB , wenn ihm der Zugriff auf sein Kontoguthaben wg. verspätete Freigabe verwehrt wurde.

21.03.2024

Beitragsicon
Annuitätisches Immobiliardarlehen ist „befristet“

Es ist nicht widersprüchlich, die Angaben „unbestimmte Laufzeit“ & „befristet“ zu verwenden, wenn diese bei Vertragsschluss noch nicht exakt bestimmbar ist.

17.04.2024

Beitragsicon
BGH: Rolle rückwärts bei Widerruf von Allgemein-Verbraucherdarlehen

Der BGH entschied aktuell, dass ein Kreditnehmer kein fortdauerndes Widerrufsrecht hat, auch wenn die erteilte Angabe einer Klauselkontrolle nicht standhalte.

21.03.2024

Beitragsicon
Bankvertrieb im nachhaltigen Transformationsprozess

CSRD, ESRS, Wesentlichkeitsanalyse und CO2- Bilanz heben die Firmenkundenbetreuung auf ein neues Qualitätsniveau – wenn die Banken es wollen.

09.02.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.