Rechtliches Grundwissen zu (Verbraucher-)Krediten, Zinsen und Entgelten, Kontokorrent-/Überziehungskredite, Haftung bei Kreditvergabe, Sittenwidrigkeit etc.
Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG und Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule
I. Kredit- und Vertragsarten
Kreditverträge regeln Kreditverhältnisse, die sich dadurch auszeichnen, dass sie Vermögenswerte an einen anderen auf Zeit überlassen. Der Kreditbegriff ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt.
Man unterscheidet:
- Bei Zahlungskrediten ist der Regelfall das Gelddarlehen, also die Überlassung von Bar- oder Buchgeld in Form eines
- Kontokorrent- oder und Überziehungskredits auf einem laufenden Konto oder eines
- Ratenkredits oder Annuitätendarlehen. Der Ratenkredit wird normalerweise voll ausbezahlt und dann in gleichen Tilgungsraten plus Zinsen zurückbezahlt Das Annuitätendarlehen kommt bei der Immobilienfinanzierung zur Anwendung, hier ist die Annuität (Zinsen und Tilgung) im Jahr über die Laufzeit immer gleich hoch.
- Bei Haftungskrediten (keine Darlehen im Sinne des BGB) wird nicht direkt Kredit gewährt, die Bank geht vielmehr als Mithaftende in die Verantwortung und erweitert so die Kreditmöglichkeiten des Kunden.
- Typisches Beispiel ist der Avalkredit, bei dem die Bank eine Bürgschaft oder Bankgarantie für den Kunden auf seinen Auftrag hin herauslegt.
- Auch Wechselkredite sind Haftungskredite, diese sind heute aber kaum noch gebräuchlich.
Juristen unterscheiden außerdem, wenn auch für die Praxis wenig relevant:
- Vorvertrag, kommt selten vor in Fällen, wenn wesentliche Vertragsbestandteile wie Zins o.ä. noch nicht geklärt sind.
- Krediteröffnungsvertrag, enthält als Grund- oder Rahmenvertrag die Verpflichtung der Bank zur Kreditgewährung. Typisches Beispiel ist der Kontokorrentkreditvertrag, der einen Krediteröffnungsvertrag darstellt.
- Kreditvertrag, Einzelkreditvertrag, Regelfall bei konkreter Inanspruchnahme des Kredits.
Außerdem unterscheidet die Praxis zwischen kurzfristigen (bis 6 Monate Laufzeit), mittelfristigen (bis 4 Jahre) und langfristigen (über 4 Jahre hinaus) Krediten.
II. Darlehensvertrag
Der Darlehensvertrag ist einer der im BGB geregelten schuldrechtlichen Vertragstypen und wird in §§ 488 ff. BGB abgehandelt. Er ist regelmäßig auf die Überlassung eines Geldbetrages gegen Zahlung eines Zinses gerichtet. Geldüberlassung und Zinszahlung sind die vertraglichen Hauptpflichten von Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner.
Wie alle zivilrechtlichen Verträge kommt er durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Das Angebot ist meist der Darlehensantrag des Kunden, den die Bank mit der Annahme „bewilligt“. Im Grundsatz ist ein Darlehensvertrag auch mündlich und damit formfrei möglich, das BGB sieht aber bei Verbraucherdarlehen Ausnahmen und damit Schriftform zum Schutz des Verbrauchers vor. [...]
Beitragsnummer: 2557