Freitag, 5. Juli 2019

Schlüssigkeitsprüfung eines Sanierungskonzepts

Thomas Wuschek, Rechtsanwalt, MBA, SanExpert-Rechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in der nachfolgenden Entscheidung mit dem Anforderungsprofil eines schlüssigen Sanierungskonzepts.

BGH, Urt. v. 28.03.2019, Az.: IX ZR 7/18

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Antrag vom 19.01.2012 am 16.03.2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH & Co.KG (Schuldnerin). Er verlangt Rückgewähr von insgesamt € 64.948,00 nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Schuldnerin war zahlungsunfähig. Sie beauftragte die A GmbH mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts. Am 28.06.2011 legte A eine so bezeichnete „Sanierungsskizze“ vor. Mit der Beklagten stand die Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung. Im Juli 2011 betrugen die Zahlungsrückstände € 876.800,00.

SEMINARTIPPS

Effiziente und bezahlbare Sanierungskonzepte, 18.11.2019, Frankfurt/M.

Haftungsfalle Sanierungsgutachten, 19.11.2019, Frankfurt/M.

Zwischen dem 26.07./11.08.2011 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte mehrere Vereinbarungen:

  • eine „Teilzahlungsvereinbarung“, in welcher die Schuldnerin anerkannte, der Beklagten noch € 584.533,00 zu schulden; dieser Betrag sollte in 36 Monatsraten à 16.237,00 € zurückgezahlt werden, beginnend mit dem 30.09.2011;
  • einen „Verzichtsvertrag“, in welchem die Schuldnerin anerkannte, insgesamt € 876.800,00 zu schulden; die Beklagte verzichtete sodann auf einen Teilbetrag von € 292.267,00 unter den Voraussetzungen des Abschlusses eines Sozialplans mit Interessenausgleich, der Einzahlung von „mindestens € 600.000,00 mit eigenkapitalähnlichem Charakter“ sowie der Gründung einer Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH, die das bewegliche Anlagevermögen halten sollte, welches dem Lieferantenpool als Sicherheit diente.

Die Schuldnerin zahlte von September 2011 bis Dezember 2011 vier der in der Teilzahlungsvereinbarung vereinbarten Monatsraten von jeweils € 16.237,00. Der Kläger verlangt nunmehr deren Rückgewähr.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht antragsgemäß verurteilt.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundlage des Anspruchs des Klägers seien die Anfechtungsnormen §§ 133 Abs. 1 S. 1, 143 Abs. 1 S. 1 InsO a.F. Die vier Zahlungen hätten das Vermögen der Schuldnerin gemindert. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz folge daraus, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin deren Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Unstreitig sei sie im ersten Halbjahr über die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin informiert worden.

Auf das Sanierungskonzept der A habe die Beklagte nicht vertrauen dürfen, weil es keine Ursachenanalyse enthalten habe. Tatsächlich habe die Beklagte nicht auf dieses Konzept vertraut, denn sonst hätte sie nicht Vorkasse für künftige Lieferungen vereinbart.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Lösungsmöglichkeit

Erste Voraussetzung einer Anfechtung gem. § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

Befriedigt ein Schuldner einen Gläubiger, obwohl er zahlungsunfähig ist und seine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er i. d. R. mit dem Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen; denn er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH-Urt. v. 27.09.2018, Az.: IX ZR 313/16).

Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger BGH-Rechtsprechung ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist, auch wenn dieser letztlich fehlgeschlagen ist.

In diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urt. v. 12.05.2016, Az.: IX ZR 65/14).

Voraussetzung auf Schuldnerseite ist jedoch, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte. Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (BGH, Urt. v. 12.05.2016, Az.: IX ZR 65/14).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Sanierungskonzept, welches Grundlage der Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten und der streitgegenständlichen vier Zahlungen war, nicht schon deshalb unschlüssig und deshalb unbeachtlich, weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin nicht behandelte.

In der Berufungserwiderung hat die Beklagte vorgetragen, ausweislich der Sanierungsskizze, sei die finanzielle Schieflage der Schuldnerin auf einen Umsatzrückgang infolge schwacher Auftragslage, eine der Umsatzentwicklung nicht angepasste Kostenstruktur, eine zu geringe Eigenkapitaldecke und ein daraus folgendes Liquiditätsdefizit zurückzuführen. Die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens rügt die Revision. Der Beklagte hat weiter unter Beweisantritt dazu vorgetragen, welche Maßnahmen in der Sanierungsskizze vorgeschlagen und welche der vorgeschlagenen Maßnahmen bereits teilweise umgesetzt worden seien.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin sei von der Schlüssigkeit des Konzepts und dessen Umsetzbarkeit überzeugt gewesen und habe deshalb mit Rundschreiben an die Lieferanten vom 06.09.2011 erklärt, die Schuldnerin sei derzeit weder zahlungsunfähig noch überschuldet. Zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens hat sich die Beklagte auf den Zeugen S berufen. Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht überwiegend nicht befasst.

Weitere Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 S.1 InsO ist, dass der andere Teil zum Zeitpunkt der Handlung den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Auf Seiten des Anfechtungsgegners kann die Kenntnis der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Fall eines ernsthaften, wenn auch letztlich gescheiterten Sanierungsversuchs an Bedeutung verlieren (BGH-Urt. v. 12.05.2016, Az.: IX ZR 65/14).

An die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners können dabei nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners. Der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darlegen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (BGH-Urt. v. 12.05.2016, Az.: IX ZR 65/14).

Das Berufungsurteil wurde daher aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

PRAXISTIPPS

  • Der BGH hat zwischenzeitlich mehrfach betont, dass aus einem Sanierungskonzept die tatsächliche Ausgangslage, die vorliegenden Krisenursachen, die daraus abgeleiteten Sanierungsmaßnahmen und das neue Leitbild des sanierten Unternehmens erkennbar sein müssen.
  • Daher ist eine Verplausibilisierung des Sanierungskonzepts hinsichtlich dieser Punkte unerlässlich.
  • Nur wenn diese Inhaltspunkte im Sanierungskonzept auch schlüssig dargelegt wurden, besteht ein Schutz vor einer möglichen Insolvenzanfechtung gem. § 133 InsO.


Beitragsnummer: 2592

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