Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Nachdem der Bundesgerichtshof bereits mit Urt. v. 16.03.2017, Az. IX ZB 45/15, festgestellt hatte, dass der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution regelmäßig dem Insolvenzbeschlag unterliegt, hatte er in seinem Beschluss vom 21.02.2019, Az. IX ZB 7/17, nun darüber zu entscheiden, ob der Insolvenzbeschlag gleichwohl im Einzelfall eine sittenwidrige Härte begründen kann.
Dabei erteilte er zunächst der Auffassung der Vorinstanz eine Absage, wonach es sich bei einem Mietkautionsguthaben möglicherweise um unpfändbare sonstige Einkünfte gem. § 850i Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO handeln könnte, da der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution keine vom Mieter aufgrund eigener wirtschaftlicher Betätigung erworbene Gegenleistung des Vermieters darstellt. Eine Unpfändbarkeit könne sich aber dann ergeben, wenn der Schuldner sich die Kautionsrückzahlung auf die von ihm bezogenen Leistungen nach dem SGB II anrechnen lassen müsste, wozu die Vorinstanzen jedoch keine Feststellungen getroffen hatten.
BUCHTIPP
Cranshaw/Paulus/Michel (Hrsg.), Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2016.
Ferner stellte der Bundesgerichtshof klar, dass grundsätzlich auch die Voraussetzungen für eine Freigabe des Mietkautionsguthabens aus der Insolvenzmasse entsprechend § 765a ZPO nicht vorliegen. Anzuwenden sei § 765a ZPO als Ausnahmevorschrift nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führe. Allein der Umstand, dass der Mieter das Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung einer Mietsicherheit für ein neues Mietverhältnis gewährt worden ist, reiche hierfür nicht aus.

PRAXISTIPP
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt anhand einer insolvenzrechtlichen Konstellation auf, dass – jedenfalls in Fällen, in denen der Mieter keine Leistungen nach dem SGB II bezieht – der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution regelmäßig der Pfändung unterliegt. Das Interesse des Mieters, den Rückzahlungsanspruch wirtschaftlich dazu zu nutzen, um die Mietsicherheit für das anschließende Mietverhältnis zu finanzieren, rechtfertigt dabei für sich genommen auch keinen Vollstreckungsschutz.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass in der Praxis die Mittel für eine Kaution dem Mieter häufig vom Sozialversicherungsträger darlehensweise gegen Abtretung des künftigen Rückzahlungsanspruches zur Verfügung gestellt werden, was der Pfändbarkeit entgegensteht. Ist die Abtretung zudem insolvenzfest erfolgt, so fällt der Rückzahlungsanspruch im Falle einer etwaigen Insolvenz entsprechend auch nicht in die Insolvenzmasse.
Der Rückzahlungsanspruch scheidet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – jedenfalls in Höhe der gesetzlich zulässigen Kaution – ferner auch dann aus der Insolvenzmasse aus, wenn der Insolvenzverwalter „die Wohnung“ nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO freigibt.
Beitragsnummer: 2819