Donnerstag, 1. August 2019

Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Rating- und Scoring-Agentur sowie bei Wirtschaftsinformationsdienst

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seiner Entscheidung vom 06.03.2019, Az. 5 U 1146/18, WM 2019 S. 1.256 hält das Oberlandesgericht Dresden zunächst fest, dass grundsätzlich solche Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, anerkannter Maßen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht. Wesentlich sei dabei, dass die von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und – für den Sachkundigen hinreichend erkennbar – Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliege die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss zum ersten bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss zum zweiten ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Schuldner muss zum dritten die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennen und Zumutbarkeit). Schließlich muss zum vierten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Bedürfnis für die Ausdehnung des Vertragsschutzes bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre.

BUCHTIPP

Ellenberger/Clouth (Hrsg.), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2018.


Hiervon ausgehend hält das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung fest, dass die Beklagte unabhängig davon, ob man sie faktisch als Rating-Agentur, als Scoring-Agentur oder aber als Wirtschaftsinformationsdienst betrachtet, nicht zu dem Personenkreis gehört, dessen Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung bejaht werden könne. Weder sei die Beklagte staatlich anerkannte Expertin, noch habe diese ein Gutachten erstellt, mit welchem der Kläger in Berührung gekommen sei. Ferner seien die von der Beklagten mit der Emittentin für die werbliche Nutzung erstellten Bonitätszertifikate nicht geeignet, Schutzwirkung zugunsten der Anleger in die von der Emittentin herausgegebenen Finanzinstrumente zu entfalten. Zudem sei im Ergebnis die Verwendung der von der Beklagten erteilten Bonitätszertifikate im konkreten Fall nicht klar begrenzt und somit das Haftungsrisiko im Hinblick auf die unüberschaubare Anzahl möglicher Anleger weder berechenbar noch versicherbar, wodurch sich bei Bejahung einer Haftung aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine uferlose Haftung der Beklagten für die von ihr erteilten Zertifikate ergeben würde. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass dem Kläger/Anleger auch die für die Bejahung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderliche Schutzbedürftigkeit fehle, weil dieser nach seinem eigenen Vortrag zumindest einen gleichwertigen Anspruch gegen den Anlageberater habe.

PRAXISTIPP

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zeigt einmal mehr, dass allein der Abschluss eines Vertrages über die werbliche Nutzung der von einer Rating-Agentur, Scoring-Agentur oder von einem Wirtschaftsinformationsdienst erstellten Bonitätszertifikate in Bezug auf die Emittierung von Order-Schuldverschreibungen nicht zu einer Haftung der Agentur aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter führt (zur Nichthaftung bei fehlerhaftem Emittenten-Rating Edelmann, in BTS Bankrecht 2018 S. 61 f.).


Beitragsnummer: 2820

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