Donnerstag, 1. August 2019

Grundsätze zur Anlageberatung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seiner Entscheidung vom 16.05.2019, Az. III ZR 176/18, WM 2019, 1203, hält der Bundesgerichtshof in Rn. 21 zunächst fest, dass es gerade die Aufgabe des Anlageberaters ist, ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden – Anlagezweck und Risikobereitschaft – tatsächlich übereinstimmen. Erkundigt sich der Anlageberater nicht bereits – wie von der Rechtsprechung und aufsichtsrechtlich gefordert – vor seiner Anlageempfehlung nach der Risikobereitschaft des Kunden, so kann er seiner Pflicht zur anlegergerechten Empfehlung nur noch dadurch entsprechen, dass er sich vor der Anlageentscheidung seines Kunden die Gewissheit verschafft, dass dieser die Risiken des Finanzprodukts in jeder Hinsicht verstanden hat. Dies hat der Berater sicherzustellen, andernfalls kann er nicht davon ausgehen, dass seine Empfehlung der Risikobereitschaft des Kunden entspricht. In diesem Zusammenhang hebt der Bundesgerichtshof in Rn. 22 noch hervor, dass der Anlageberater sich diese Gewissheit nicht dadurch verschaffen kann, dass er dem Kapitalanleger den Prospekt rechtzeitig aushändigt. Denn allein daraus folge nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Gewissheit darüber, dass der Kapitalanleger die Risiken des Finanzprodukts tatsächlich in jeder Hinsicht verstanden hat.

BUCHTIPP

Ellenberger/Clouth (Hrsg.), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2019.


Was den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung des Kapitalanlegers anbelangt, so erinnert der Bundesgerichtshof in Rn. 24 daran, dass für diesen Ursachenzusammenhang eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung i. S. einer vollen Beweislastumkehr spricht, weswegen es grundsätzlich Sache des Aufklärungspflichtigen ist, die Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, durch konkreten und im Bestreitensfall zu beweisenden Vortrag zu entkräften. In diesem Zusammenhang weist der Bundesgerichtshof weiter darauf hin, dass ein bloßes Bestreiten in Fällen der Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung nicht ausreicht, um diese Vermutung zu widerlegen. Da es sich im Übrigen bei der Frage, wie sich der Kapitalanleger entschieden hätte, um eine innere hypothetische Tatsache handelt, müsse der Aufklärungspflichtige grundsätzlich die Parteivernehmung des Kapitalanlegers beantragen. Der Beweisantrag, einen Dritten wie den Berater selbst als Zeugen zu einer nicht seine Person betreffenden inneren Tatsache zu vernehmen, sei nur dann möglich, wenn schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Zeuge etwas zu dieser inneren Tatsache auszusagen vermöge.

Was wiederum den Vorwurf einer pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung über eine erhaltene Rückvergütung/Provision anbelangt, so erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass eine hundertprozentige Tochtergesellschaft einer Bank nicht anders zu behandeln ist, als ein freier Anlageberater, welcher nicht verpflichtet sei, seinen Kunden ungefragt über die Höhe der von ihm erhaltenen Vergütung aufzuklären (Rn. 33).

Was wiederum die vom Berufungsgericht nicht gewährte Erstattung entgangenen Gewinns anbelangt, so erinnert der Bundesgerichtshof in Rn. 30 daran, dass es Aufgabe des Kapitalanlegers ist, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass und in welcher Höhe durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist. § 252 S. 2 BGB enthalte hierzu lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, weswegen der Geschädigte sich zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken kann, bei deren Vorliegen die in § 252 S. 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung i. S. v. § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang könne jedoch nur anhand des Tatsachenvortrags des Kapitalanlegers hierzu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. In diesem Zusammenhang weist der Bundesgerichtshof in Rn. 31 noch darauf hin, dass es angesichts der vom Kapitalanleger im Beratungsprotokoll erklärten Anlagementalität/Anlagestrategie „risikobewusst“ wenig glaubhaft gewesen wäre, wenn dieser behauptet hätte, er hätte die Zeichnungssumme alternativ in eine konservative Anlage wie festverzinsliche Wertpapiere oder auf einem Tagesgeldkonto angelegt.



Beitragsnummer: 2823

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