Donnerstag, 1. August 2019

Grobe Fahrlässigkeit bei Nichtlektüre einer Beratungsdokumentation

Keine Aufklärungspflicht über Risiken wegen Schiffsgläubigerrechten sowie der wegen der Anwendung ausländischen und internationalen Rechts bestehenden Risiken

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seiner Entscheidung vom 04.07.2019, Az. III ZR 202/18 erinnert der Bundesgerichtshof in Rn. 15 im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens einer grob fahrlässigen Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB daran, dass die grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Demgemäß liege grob fahrlässige Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Gläubiger muss insofern persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“ vorgeworfen werden können. Sein Verhalten muss daher schlechthin „unverständlich“ bzw. „unentschuldbar“ sein.

SEMINARTIPP

WpHG-Compliance Kompakt, 23.10.2019, Frankfurt/M.



Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage, ob grob fahrlässige Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dann vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation ungelesen unterzeichnet, auf eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles an (Rn. 16). In dieser umfassenden Würdigung muss nach Auffassung des BGH als wesentliches Kriterium berücksichtigt werden, dass die Risikohinweise im konkreten Fall grafisch besonders hervorgehoben waren, in einem Block mit drucktechnisch hervorgehobener Überschrift „Risiken der Beteiligung“ standen und die Unterschrift in engem räumlichen Anschluss an die Risikohinweise zu leisten war (Rn. 17).

Da das Berufungsgericht dieses wesentliche Kriterium für die Annahme der grob fahrlässigen Unkenntnis des Kapitalanlegers i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB herangezogen hatte, sah der Bundesgerichtshof keine Veranlassung, diese tatrichterliche Würdigung anzugreifen.

BUCHTIPP

Ellenberger/Clouth (Hrsg.), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2018.


Sodann hält der Bundesgerichtshof in Rn. 31 unter Hinweis auf die diesbezügliche einhellige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass bei einem Schiffsfonds über Risiken wegen Schiffsgläubigerrechten sowie über solche wegen der Anwendung ausländischen und internationalen Rechts erweiterten Haftungsrisiken der Kapitalanleger bei der Zeichnung eines Schiffsfonds nicht aufzuklären ist.

PRAXISTIPP

Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.07.2019 die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt hat, dass bei einem Schiffsfonds in Bezug auf Risiken wegen Schiffsgläubigerrechten sowie der wegen der Anwendung ausländischen und internationalen Rechts bestehenden Risiken keine Aufklärung gegenüber dem Kapitalanleger zu erfolgen hat. Dies deshalb, weil die Kapitalanlegeranwälte dieses Argument ungeachtet der diesbezüglich entgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung immer wieder in ihren Schriftsätzen aufgenommen hatten, in der Hoffnung, die Instanzgerichte würden trotz entgegenstehender einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung das Bestehen einer Aufklärungspflicht in Bezug auf die Risiken wegen Schiffsgläubigerrechten sowie wegen der Anwendung ausländischen und internationalen Rechts bejahen.

Begrüßenswert ist ferner, dass der Bundesgerichtshof unter Verweis auf seine Entscheidung vom 23.03.2017, Az. III ZR 93/16 (vgl. hierzu Edelmann, BTS Bankrecht 2017 S. 44 f.) hervorhebt, dass die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts insofern nicht angreifbar ist, als das Berufungsgericht festgestellt hat, dass grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stets dann zu bejahen ist, wenn das „blind“ unterzeichnete Beratungsprotokoll die Risikohinweise in grafisch besonders hervorgehobener Form enthält, die Risikohinweise zudem in einem Block mit drucktechnisch hervorgehobener Überschrift „Risiken der Beteiligung“ standen und die Unterschrift des Anlegers in engem räumlichen Anschluss an die Risikohinweise erfolgte, was in den meisten Fällen der Unterzeichnung von Beratungsprotokollen der Fall gewesen sein müsste (zu dem keine grobe Fahrlässigkeit begründenden Ausnahmefall, dass die Risikohinweise unter einer irreführenden Überschrift enthalten und zudem in sehr kleiner Schrift gehalten sind, vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2019, Az. III ZR 176/18, Rn. 27, WM 2019 S. 1.203).



Beitragsnummer: 2824

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