Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Mit Beschluss vom 15.02.2019, Az. 8 U 1117/18, hat das OLG München umfassend zu den im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe geltenden Beweislastgrundsätzen ausgeführt. So weist das OLG München zunächst darauf hin, dass es bei der Behauptung eines Anlegers, den Prospekt nie erhalten zu haben, auf das konkrete Übergabedatum nicht ankomme, der Anlageberater vielmehr im Rahmen seiner Gegenvorstellung lediglich eine Prospektübergabe behaupten müsse. Gegenstand der Beweisaufnahme sei dann einzig das „Ob“ der Prospektübergabe, wofür der Anleger die volle Beweislast trägt. Trage der Anleger hingegen vor, den Prospekt lediglich „nicht rechtzeitig“ erhalten zu haben, so handele es sich hierbei schon nicht um eine negative Tatsache, sondern vielmehr um eine positive Tatsache (Zeitpunkt der Übergabe), deren Darlegung dem Anleger grundsätzlich möglich und zumutbar sei.
SEMINARTIPPS
3. Kölner Wertpapierrevisions-Tage, 14.–15.10.2019, Köln.
WpHG-Compliance Kompakt, 23.10.2019, Frankfurt/M.
Trägt der Anleger in der Berufungsinstanz erstmalig vor, den Prospekt nicht rechtzeitig erhalten zu haben, nachdem er den Erhalt zuvor noch gänzlich in Abrede gestellt hatte, so stelle dies ein – nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassendes – neues Angriffsmittel dar.
PRAXISTIPP
Das OLG München räumt in seinem Beschluss mit der – nach wie vor bei zahlreichen Gerichten anzutreffenden – Fehlvorstellung auf, dass die beratende Bank sowohl bei der Behauptung eines gänzlichen Unterlassens als auch einer „nur“ nicht rechtzeitig erfolgten Prospektübergabe stets im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zu den genauen Umständen und insbesondere auch zum konkreten Zeitpunkt der Übergabe vortragen muss, andernfalls kein substantiiertes Bestreiten vorliegt.
BUCHTIPP
Ellenberger/Clouth (Hrsg.), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2018.
Eine solche sekundäre Darlegungslast kann jedoch – worauf auch das OLG München zutreffend hinweist – schon von vornherein nur bei negativen Tatsachen bestehen, und entfällt daher, wenn der Anleger lediglich die fehlende Rechtzeitigkeit einer ansonsten unstreitig erfolgten Übergabe moniert.
Behauptet der Anleger hingegen, er habe den Prospekt überhaupt nicht erhalten, so liegt darin eine negative Tatsache mit der Folge, dass der Anlageberater diese im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten muss, wozu nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig auch die Angabe zum Übergabezeitpunkt gehört. Zwar bezieht sich das OLG München in seinem Beschluss auf diesen Grundsatz, führt aber gleichwohl auch aus, dass es auf das konkrete Übergabedatum nicht ankomme und der Anlageberater lediglich die Prospektübergabe als solche behaupten müsse, wenn der Anleger vorträgt, den Prospekt nie erhalten zu haben. Inwieweit darin eine Abweichung von den bisherigen Grundsätzen liegen soll, lässt sich dem Beschluss allerdings nicht entnehmen.

Beitragsnummer: 2826