Mittwoch, 28. August 2019

Die „satzungswidrige“ Verwendung von Stiftungsmitteln

Gesetzlich legitimiert durch die Abgabenordnung?

Rechtsanwalt (Of Counsel) Prof. Dr. Maximilian A. Werkmüller, LL.M., Düsseldorf

Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Jan Niklas Bittermann, Düsseldorf

Beide SSP-LAW GmbH, Rechtanwaltsgesellschaft, Düsseldorf

I. Einleitung

Stiftungen ist das Universum ihres Wirkens zunächst aufgrund ihrer Stiftungsverfassung vorgegeben. Zugleich haben steuerbegünstigte Stiftungen jedoch auch die strengen Anforderungen der Abgabenordnung nach §§ 52 ff. AO zu berücksichtigen. Insbesondere gilt dies für die Unmittelbarkeit und Selbstlosigkeit der Zweckerfüllung. Dieses Zusammenspiel von Stiftungsverfassung und Abgabenrecht birgt in der Praxis regelmäßig ein nicht unerhebliches Konfliktpotential, da es bis heute einer rechtssicheren Abstimmung dieser Institute ermangelt. So kommt es in der Praxis regelmäßig vor, dass das Handeln einer Stiftung zwar stiftungsrechtlich (noch) ihrer Stiftungsverfassung entspricht, abgabenrechtliche Anforderungen gleichwohl nicht erfüllt werden, was zu einem (rückwirkenden) Verlust der Steuerbegünstigung führen kann. Umgekehrt ist es nach derzeit wohl vorherrschender Auffassung ebenfalls möglich, entgegen der eigenen Stiftungsverfassung und damit gegen den dokumentierten Stifterwillen in wesentlichem Umfang Stiftungsmittel für andere (steuerbegünstigte) Zwecke zu „entfremden“, ohne die Steuerbegünstigung zu gefährden.

Der folgende Beitrag stellt beispielhaft am Kriterium der Unmittelbarkeit der Mittelverwendung heraus, weshalb sowohl der Formulierung der Stiftungsverfassung als auch der laufenden Mittelverwendung besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist und welche Spielräume sich hierbei eröffnen. [...]
Beitragsnummer: 3020

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