Michael Ziegler, Abteilungsleiter Projektfinanzierungen, Sparkasse Pforzheim Calw
Beim Thema „Vertragsgestaltung“ wendet sich der erste Gedanke den von der bauträgerfinanzierenden Bank zu erstellenden Verträgen zu. Dabei wird häufig übersehen, dass die vom Bauträger abgeschlossenen Verträge mit den sonstigen Beteiligten gerade im Falle einer nicht vertragsgemäßen Vollendung des Bauvorhabens auch für die finanzierende Bank gravierende Auswirkungen haben. So können gut formulierte Kaufverträge mit einer ausführlichen und rechtsicheren Baubeschreibung und geprüfte GU-/GÜ-Verträge bzw. Werkverträge mit einzelnen Handwerkern auch das rechtliche Risiko der bauträgerfinanzierenden Bank deutlich vermindern.
SEMINARTIPPS
Bonitätsanalyse von Bauträgern, 21.10.2019, Köln.
Risiko-Frühwarnsysteme/-signale im Bauträgergeschäft, 23.10.2019, Köln.
Bauträger Spezial: Vom Grünland zur Projektfinanzierung, 13.–14.11.2019, Berlin.
Kredit-Jahrestagung 2019, 20.–21.11.2019, Berlin.
Bereits aus dem Kaufvertrag können sich für die bauträgerfinanzierende Bank zahlreiche Risiken ergeben. Aus diesem Grund sollten Kaufverträge prinzipiell komplett geprüft werden, um sicher zu stellen, dass keine das bauträgerfinanzierende Kreditinstitut betreffenden nachteiligen Vereinbarungen im Kaufvertrag aufgenommen wurden. Vor Beurkundung des ersten Erwerberkaufvertrages ist der bauträgerfinanzierenden Bank eine Musterurkunde einzureichen und mit ihr abzustimmen. Damit können für beide Seiten unerwünschte Verzögerungen bei der Abwicklung vermieden werden. Zudem sollte im Kreditvertrag vereinbart werden, dass die Bank über Änderungen des Muster-Kaufvertrages informiert werden muss.
Prüfbereiche Erwerberkaufvertrag
- Terminzusagen, z. B. für Bezugsfertigkeit, Gesamtfertigstellung oder ähnliches.
- Höhe des vereinbarten Kaufpreises, Abgleich mit den Planzahlen des Bauträgers.
- Vereinbarung von Sonderleistungen und deren wirtschaftliche Auswirkungen im Vergleich zum geplanten Kaufpreis.
- Vereinbarung von Eigenleistungen durch den Erwerber (Achtung: darunter sollten sich aus Gewährleistungsgründen keine für das Gesamtbauwerk relevante Gewerke befinden).
- Auswirkungen von Rücktrittsrechten sowohl für den Erwerber als auch für den Bauträger.
- Einhaltung der Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung, z. B. Zahlungsplan, Vorlage der notwendigen Genehmigungen, Vereinbarung der alternativen Abwicklung nach § 7 MaBV.
- Vereinbarung der Mehrwertsteuer-Klausel.
- Einhaltung der 14-Tage-Frist.
- Vereinbarung bzgl. § 650m BGB; sinnvoll ist die Festlegung des Bauträgers bereits im Kaufvertrag, ob ein Einbehalt von fünf Prozent bei der ersten Rate oder die Stellung einer Bankbürgschaft für die rechtzeitige Fertigstellung ohne wesentliche Mängel erfolgen soll.
- Bestätigung der Kenntnisnahme der Anzeige der Abtretung der Kaufpreisansprüche an das bauträgerfinanzierende Kreditinstitut durch den Erwerber. Unter gleichzeitiger Bestätigung, dass schuldbefreiende Zahlungen damit ausschließlich auf das genannte Konto bei der bauträger-finanzierenden Bank vorgenommen werden können.
- Einbeziehung von Baubeschreibung, Plänen etc. in den Kaufvertrag zur Definition des Bausolls, anderenfalls droht die komplette Unwirksamkeit des Kauf- und Werkvertrages.
Verträge mit den Leistungserstellern
Hier bieten sich für den Bauträger zwei gängige Varianten an:
- Werkvertragsabwicklung, d. h. Einzelvergabe der jeweiligen Gewerke
- Generalunternehmer (GU)-/Generalübernehmer (GÜ)-Vertrag
Bei der Vergabe auf Basis von Einzelgewerken lassen sich oftmals im Vergleich zur GU-/GÜ-Abwicklung Einsparungen zwischen 10–12 % erzielen. Aus diesem Grund wird diese Abwicklungsart von Bauträgern bevorzugt. Sofern es sich um erfahrene Bauträger handelt, ist das Kostenrisiko, das bei einer Einzelvergabe immer vorhanden ist, gut einzuschränken. Im Vergleich dazu bietet der GU-/GÜ-Vertrag eine bessere Kostensicherheit, die jedoch in Form des vorgenannten Aufschlags auch bezahlt werden muss.
Weitere entscheidende Punkte für die Kostensicherheit sind:
- die Vollständigkeit des Leistungsverzeichnisses sowie
- die Partnerqualität der Werkvertragsunternehmer bzw. Generalunternehmer oder -übernehmer
Werkvertragsabwicklung
Sofern bei kritischen Finanzierungen bzw. unerfahrenen Bauträgern diese Abwicklungsart gewählt werden sollte, sind die vereinbarten Werkverträge genau zu prüfen. Insbesondere ist ein Vergleich des Leistungsverzeichnisses (LV) mit der Baubeschreibung notwendig, um größere Kostenrisiken auszuschließen. Zumindest im Bereich der Koordination des Bauvorhabens sollte der Bauträger den Nachweis einer Expertise erbringen können.
Ein Nachteil der Werkvertragsabwicklung ist das Auseinanderlaufen der Gewährleistungsfristen zwischen den Werkverträgen sowie den Verträgen mit den Erwerbern. Da die Abnahme für die Gewährleistung der Werkvertragsunternehmer nach Abschluss der einzelnen Gewerke erfolgt, im Gegensatz zur Teil- bzw. Gesamtabnahme durch den Erwerber, die weitgehend am Ende der Bauzeit liegt. Damit können bei größeren Bauvorhaben Differenzen beim Gewährleistungsablauf zu Lasten des Bauträgers je nach Gewerk zwischen mehreren Monaten bis zu mehr als einem Jahr entstehen.
Generalunternehmerverträge/Generalübernehmerverträge
Diese Art der Vertragsabwicklung empfiehlt sich für unerfahrene Bauträger bzw. Projektgrößen oder Projektarten, in denen der Bauträger noch keine Expertise vorweisen kann. Diese Art der Abwicklung wird ebenso von versierten Bauträgern bevorzugt, um von der technischen Abwicklung des Bauvorhabens weitgehend frei zu sein. Vorhandene Kapazitäten können so für neue ertragsbringende Projekte genutzt werden.
INHOUSETIPP
Bauträgerfinanzierungen
Die Erstellung durch GU/GÜ birgt erhebliche Rationalisierungs- bzw. Einspareffekte im Bereich Büro (Rechnungsprüfung, Zahlungsfreigaben etc.) wie auch bei der Bauüberwachung vor Ort. Unter der Prämisse, dass das Leistungsverzeichnis (LV) vollständig ist, ist bei dieser Art der Vertragsabwicklung eine höhere Kostensicherheit bezüglich der Baukosten gegeben. Wichtig ist die Oberbauleitung durch den Bauträger oder einen Beauftragten, um die eigenen Interessen zeitnah auf der Baustelle durchzusetzen. Handelt es sich um einen unerfahrenen Bauträger oder um bisher für den Bauträger unbekannte Projektgrößen oder Projektarten, sollte die Einbeziehung eines kompetenten Projektsteuerers auch im Interesse der bauträgerfinanzierenden Bank ernsthaft erwogen werden.
Ist die Insolvenz eines x-beliebigen Werkvertragsunternehmers für einen erfahrenen Bauträger zwar ärgerlich, jedoch mit einem zusätzlichen Koordinationsaufwand und Mehrkosten durchaus beherrschbar, so nimmt dieser Aufwand bei einem GU/GÜ erheblich größere Dimensionen an. Aus diesem Grund sollte in diesem Bereich besonderer Wert auf die Bonität des Auftragnehmers gelegt werden. Neben einer Bankauskunft kann auch eine Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bonitätsnachweisfunktion haben. Hinzu kommen Nachweise der Expertise und Leistungsnachweise für gleichartige Projekte. Die Einsicht in die veröffentlichten Bilanzen und Angaben aus dem Handelsregister sowie Bonitätsauskünfte von Auskunfteien können das Bild abrunden.
GMP-Vertrag
Eine Möglichkeit, den erhöhten Preisen beim GU-/GÜ-Vertrag transparenter zu gestalten, ist die Variante des GMP (engl. guaranteed maximum price-)Vertrages. In diesem Vertrag wird vom Auftragnehmer ein Höchstpreis garantiert. Gleichzeitig wird die GU-Vergütung offen vereinbart. Daneben werden meist die Vergabepreise an die Subunternehmen offengelegt. Häufig behält sich der Auftraggeber (Bauträger) die Zustimmung zur Vergabe an die einzelnen Subunternehmen – insbesondere bei Schlüsselgewerken – vor, um eine für das Projekt adäquate Bauqualität zu sichern.
Bei einer Unterschreitung der geplanten Baukosten partizipieren Auftraggeber und Auftragnehmer in einem bereits vorab festgelegten Umfang an den Einsparungen. Kommt es zur Überschreitung des Höchstpreises, so liegt das Risiko beim Auftragnehmer.
Vertragsstrafenklauseln
Oftmals wird in Werkverträgen auch bei GU-/GÜ-Verträgen eine Vertragsstrafen-Klausel (Pönale), z. B. für den Fall einer Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins aufgenommen. Gemäß dem Urteil des BGH vom 23.01.2003 (AZ: VII ZR 210/01) führt die Überschreitung der Gesamtvertragsstrafe zur Unwirksamkeit der fraglichen Klausel. Nach Ansicht des BGH liegt die Obergrenze bei fünf Prozent. Bei dem zu beurteilenden Fall war mit dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von insgesamt zehn Prozent der Auftragssumme vereinbart. Der BGH hält Vertragsstrafen-Klauseln in dieser Höhe generell für unwirksam. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber (Bauträger) im Zweifel, trotz Überschreitung der Fertigstellungstermine, keine Vertragsstrafe durchsetzen kann. Dies ist insbesondere von Nachteil, sofern auf der Erwerberseite entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden. Derartige Missverhältnisse zwischen den Verträgen,
- Erwerber – Bauträger und
- Bauträger – GU/GÜ oder Werkvertragsunternehmer
können damit eine finanzielle Schieflage des Projektes nach sich ziehen.
PRAXISTIPPS
- Grundstückskaufvertrag „bankable“?
- Strukturierte Prüfung der Erwerberkaufverträge.
- Partnerqualitätscheck der Werkvertragsunternehmer bzw. GU/GÜ.
Beitragsnummer: 3203