Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Unter Hinweis auf die beiden „Prozessfinanzierungsentscheidungen“ des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2018 und 29.11.2018, Az. I ZR 26/17, bestätigt das Oberlandesgericht Düsseldorf trotz der gegen die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur erhobenen Kritik sowie entgegen seiner eigenen früheren Auffassung in seiner Entscheidung vom 04.07.2019, Az. 2 U 46/18, BeckRS 2019 S. 14.868, den vom Bundesgerichtshof in vorstehend erwähnten beiden Entscheidungen aufgestellten Grundsatz, wonach die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbandes nach § 10 UWG, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 unterfällt und daher unzulässig ist. Dabei setzt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit sämtlichen von den Kritikern gegen die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorgetragenen Argumenten umfassend auseinander und gelangt zum überzeugenden Ergebnis, dass sich der Rechtsmissbrauch bei einer solchen Gewinnabschöpfungsklage bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspricht und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegründung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wird, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen.
SEMINARTIPP
19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.
PRAXISTIPP
Auch wenn die vom Bundesgerichtshof in seinen beiden Entscheidungen vom 13.09.2018 und 29.11.2018, Az. I ZR 26/17, gefällten Urteile in der Literatur und Rechtsprechung teilweise massiv kritisiert wurden (vgl. hierzu die Hinweise in OLG Düsseldorf, a.a.O., BeckRS 2019 S. 14.868, Rn. 41), ist davon auszugehen, dass Gewinnabschöpfungsklagen nach § 10 UWG vom Bundesgerichtshof stets dann als rechtsmissbräuchlich und unzulässig angesehen werden, wenn einem Prozessfinanzierer eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. Damit bleibt den Verbraucherverbänden nichts anderes übrig, sich ihre Klagemöglichkeit nach § 10 UWG dadurch zu verschaffen, dass sie die Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 S. 1 UWG, § 51 Abs. 5 GKG beantragen.

FILMTIPP
Werbevideo für die 19. Heidelberger Bankrechts-Tage.
Beitragsnummer: 3219