Montag, 30. September 2019

IDW ERS BFA 7 Paradigmenwechsel bei Pauschalwertberichtigungen

Stellungnahmen zum Standardentwurf und Handlungsbedarf

Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Leiter Bereich Bank- und Finanzmanagement an der Hochschule Emden/Leer.

Dr. Andreas Winkler, Stellvertretender Leiter Finanzen, Sparda-Bank West eG, Düsseldorf.

I. Übersicht

Pauschalwertberichtigungen (PWB) dienen der Erfassung latenter Ausfallrisiken. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit dem ERS BFA 7 zur Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen nach HGB einen neuen Standardentwurf zur Diskussion gestellt, der in den folgenden drei Dimensionen einen Paradigmenwechsel zur bisherigen Berechnung der Pauschalwertberichtigungen darstellt[1]:

  • Ausblick auf die künftige Laufzeit der Vermögensgegenstände versus Rückblick auf die letzten fünf Jahre
  • Aufnahme von Schätzungen latenter Kreditrisiken anstatt retrospektiver Werte
  • Übernahme von IFRS- beziehungsweise CRR-Werten in die HGB-Rechnungslegung

Die nachfolgende Abb. 1 fasst schematisch die wesentlichen Elemente der bislang bestehenden und der neuen Regelung aus dem Entwurf des IDW ERS BFA 7 zusammen.

Abbildung 1: Wesentliche Elemente der bisherigen PWB-Berechnung und des IDW ERS BFA 7

II. Bisherige Berechnung der Pauschalwertberichtigungen

Die Bewertung von Forderungen nach dem HGB erfolgt nach dem Vorsichtsprinzip zum niedrigeren beizulegenden Wert. Dabei sind gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, wie bei den hinreichend konkret eingetretenen Risiken in Form der Einzelwertberichtigungen und der pauschalierten Einzelwertberichtigungen. Ist eine Forderung dagegen noch nicht wahrnehmbar ausfallgefährdet, ist eine Pauschalwertberichtigung für das latente Ausfallrisiko zu bilden[2]. Pauschale Wertberichtigungen dienen daher zum Abschirmen von vorhandenen, aber noch nicht konkret in Erscheinung getretenen Ausfallrisiken[3]. Diese stehen hier im Fokus der Betrachtung.

Der vorsichtige Ausweis von Forderungen erfolgt in der Bilanz durch eine aktivische Absetzung des Risikos von den jeweiligen Bilanzpositionen. Notwendige Wertkorrekturen sind ertragswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, über die Zuführung zu den Wertberichtigungen oder zu den Rückstellungen[4]. Die Aufwands- und Ertragsbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt kompensatorisch, aufgrund der erlaubten Überkreuzkompensation gemäß § 340f Abs. 3 HGB[5]. Da zudem die Wertveränderungen der Wertpapiere der Liquiditätsreserve über diese Position verbucht werden, lassen sich stille Reserven bilden und auflösen, ohne dass ein Externer dieses erkennt. [...]
Beitragsnummer: 3236

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