Freitag, 30. August 2019

Management notleidender und gestundeter Risikopositionen

Leitlinien der EBA vom 31.10.2018, BackstopVO vom 17.04.2019 und MaRisK (2017)

Dr. Friedrich L. Cranshaw, Rechtsanwalt, vorm. Banksyndikus und Leiter Recht, Mannheim[1]

I. Vollendung der Bankenunion, Bankenregulatorik – Zielsetzungen, Stand, Licht und Schatten, Einbettung in die Finanzpolitik

Eines der entscheidenden Ziele der europäischen Bankenpolitik ist die Vollendung der Bankenunion, von denen zwei Parameter, die weitgreifende Bankenaufsicht durch die EZB und die umstrittene Vollendung der europäischen mitgliedstaatenübergreifenden Einlagensicherung, aktuell im Fokus stehen.

Das BVerfG hat gerade aus dem Blick des inländischen Verfassungsrechts den Weg der europäischen Bankenunion/-aufsicht weiter geebnet, wenn auch richtiger Weise nicht ohne Bedenken bzw. Kritik.[2] Die vom BVerfG etwas anders als vom EuGH gesehene Thematik gehört im Kontext zum “unveräußerlichen Kern des Nationalstaats […], die Verfassungsidentität“ – der Verzicht hierauf würde erst die Europäische Union zu einem Bundestaat machen.[3]

Im Mittelpunkt der Betrachtung der Vermeidung künftiger Bankenkrisen, die sich zu einer systemischen Krise des Finanzsystems auswachsen könnten – das Schreckensszenarium von EZB und Politik – stehen die Folgerungen aus der Analyse der Bankenkrise des letzten Jahrzehnts. Das System wird aufrechterhalten durch behördlich gesteuerte Stützungsmaßnahmen auf Kosten der Bankeneigner und bestimmter Gläubiger außerhalb der Einlagensicherung ohne Beanspruchung des Fiskus durch unmittelbare staatliche Beihilfen.[4] Die Sorge der Entstehung einer Bankenkrise knüpft u. a. an die Beobachtung des Bestandes notleidender Forderungen an sowie an die Notwendigkeit bestimmter definierter Eigenkapitalquoten. Bei den kritischen Adressen wird wiederum bislang nicht ohne Grund differenziert zwischen staatlichen Adressausfallrisiken, die das Anleihekaufprogramm der EZB in praxi egalisiert und den Risikoaktiva, die gegenüber nicht-staatlichen Kreditnehmern bestehen – vom Verbraucher bis zum global agierenden Unternehmen, vom Verbraucherkredit oder dem Verbraucherimmobiliendarlehen über den großvolumigen Unternehmenskredit, das Schuldscheindarlehen und schließlich bis zur börsennotierten Unternehmensanleihe.

Mit solchen Risikoexposures befassen sich die in der Überschrift genannte „BackstopVO“ 2019/630[5] und die Leitlinien der EZB, die im März 2017 gestartet sind und nach Änderungen und Ergänzungen final zum Stand 31.10.2018 vorliegen. Anzumerken ist, dass diese Leitlinien nicht mit der Restrukturierungsrichtlinie 1023/2019 (s. unter V. 2.) abgestimmt sind und damit Brüche unvermeidlich werden. Auf diese Thematik ist vorliegend nicht im Detail einzugehen.[6]

Die Regulatorik für die Finanzindustrie trägt, insbesondere seit dem Beginn der sog. Bankenkrise vor mehr als zehn Jahren, deutlich progredienten Charakter und sie ist zunehmend dynamisch. Faktoren sind europäische sowie globale Rechtsentwicklungen, inländische Regelwerke sowie die vielfältig dazu ergangene Judikatur – im Verbraucher(kredit)recht prägend ausgehend vom EuGH, aber auch von den obersten Bundesgerichten im Inland mit herausgehobener Relevanz der für Bankrechtsthemen zuständigen Zivilsenate des BGH.

[...]
Beitragsnummer: 3242

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