Zivilrechtliche Rechtsbeziehungen und Haftungsfragen im modernen Zahlungsverkehr.
Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG und Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule.
I. Recht der Karten
1. Bankkarten
Bankkarten, Debitkarten oder Zahlungskarten sind heute Zahlungsauthentifizierungsinstrumente. Sie ermöglichen die Zahlung direkt beim Händler oder das Abheben an Geldautomaten zusammen mit der dazugehörigen persönlichen Geheimzahl. Die für die Nutzung nötigen Daten sind auf einem Magnetstreifen oder Chip gespeichert.
Für die Kartennutzung wird regelmäßig zusätzlich zum Girovertrag ein Bankkartenvertrag zwischen Bank und Kunde geschlossen. Dieser begründet für beide Seiten eine Reihe an Rechten und Pflichten. Daneben gelten meist besondere AGB-Regelwerke für Karten wie die Bedingungen für die Girocard im privaten Bankgewerbe.
So ist der Kunde an seinen kontobezogenen Verfügungsrahmen gebunden, denn Zahlungen oder Abhebungen werden sofort dem Girokonto belastet. Die Bank kann bei Überschreitung dieses Rahmens die Verfügung verweigern, sie kann sie aber auch zulassen und räumt dem Kunden dann automatisch einen (weiteren) Kredit ein.
Über den kontobezogenen Verfügungsrahmen hinaus besteht regelmäßig auch ein Verfügungsrahmen der Karte. Damit kann ein gewisser Verfügungsrahmen auch dann nicht überschritten werden, wenn ausreichend Kontodeckung vorhanden ist. Dies dient im Interesse beider Vertragsparteien der Senkung des Missbrauchsrisikos der Karte.
Daneben muss der Karteninhaber die persönliche Geheimzahl vor dem Zugriff Unbefugter schützen. Auch die Karte ist sorgfältig aufzubewahren. Missbrauch und Verlust sind zu melden, damit die Karte gesperrt werden kann. [...]
Beitragsnummer: 3436