Übersicht über die Regelungen von EU, Bund und Land und die daraus resultierenden Vorgaben für die Position der Gleichstellungsbeauftragten in der Kreditwirtschaft.
Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG und Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule
Pascal Ritz, LL.M., Compliance-Spezialist, u. a. für die FCH Compliance tätig.
I. Einführung
Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist (leider) immer noch und immer wieder ein Thema in der Wirtschaft, auch in der Kreditwirtschaft. Das Ziel aller Mühen um die Gleichstellung von Mann und Frau im Berufsleben ist eine ausgewogene Beteiligung von Frauen in allen Bereichen und Gremien, die Chancengleichheit von Männern und Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Dabei ist auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Dennoch hat die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dabei im Vorrang zu stehen, um nicht andererseits die Männer zu beachteiligen.
Ein wesentliches Instrument der Schaffung von Gleichberechtigung ist die Position der Gleichstellungsbeauftragten. Inwieweit diese Position im Bankgewerbe zwingend ist, soll hier untersucht werden.
Abzugrenzen ist die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten von den Regelungen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG, ein in Bund und Ländern geltendes Bundesgesetz) und dessen Vorgaben zur Antidiskriminierung. Das AGG schützt nicht nur Frauen, sondern alle etwaig benachteiligten Gruppen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder der sexuellen Identität. So schreibt das AGG z. B. für alle Unternehmen einschließlich Banken vor, dass eine Beschwerdestelle für Fragen aus dem AGG eingerichtet und diese nebst dem Inhalt des Gesetzes den Beschäftigten bekannt gemacht werden muss, §§ 12 Abs. 5, 13 AGG.
II. Funktion und Möglichkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte soll bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für Frauen mitwirken. Sie sollte dem Vorstand in dieser Funktion unmittelbar zugeordnet sein und ein direktes Vortragsrecht haben. Sie darf in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden sein und sie darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.
Die Gleichstellungsbeauftragte sollte frühzeitig an Stellenausschreibungen beteiligt werden und Einsicht in Bewerbungsunterlagen erhalten. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen sollte die Gleichstellungsbeauftragte an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle erfüllen.
Die Bank stellt der Gleichstellungsbeauftragten die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Aufgaben angemessen zu entlasten. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Zusammenarbeit mit Vorstand und Personalabteilung Gleichstellungspläne aufstellen. Diese enthalten konkrete Ziel- und Zeitvorgaben zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen in unterrepräsentierten Bereichen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist.
Weitere Möglichkeiten zur Unterstützung der Gleichstellung:
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Beitragsnummer: 3447