Dr. Daniel Baumgarten, Teamleiter Risikotragfähigkeit und Kapital, Sparkasse KölnBonn
Pflicht zur Meldung von Risikotragfähigkeitsinformationen
Mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz wurde in § 25 KWG die Pflicht der Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen verankert, regelmäßig Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Die Einzelheiten der Meldepflicht einschließlich der Meldebögen sind in der am 30.12.2014 in Kraft getretenen Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen (FinaRisikoV) geregelt.
SEMINARTIPPS
Neue Risikoinventur-Vorgaben aus RTF-, ICAAP- & ILAAP-Leitfaden, 30.03.2020, Frankfurt/M.
Übergang Going Concern-Ansatz auf neue normative RTF-Perspektive, 31.03.2020, Frankfurt/M.
Neue Meldung von RTF-Informationen – Anforderungen & Herausforderungen, 23.04.2020, Frankfurt/M.
Kapitalplanung nach neuem ICAAP-/RTF-Leitfaden: Vorgaben & Fallstricke, 15.06.2020, Frankfurt/M.
Verzahnung von Daten aus Risikocontrolling, Rechnungs- und Meldewesen, 18.06.2020, Frankfurt/M.
Das Ziel der Meldung ist es, aufsichtsseitig regelmäßig und in einheitlich strukturierter Form Informationen über die von Instituten zur Steuerung ihrer Risikotragfähigkeit eingesetzten Methoden und Verfahren zu erhalten sowie Entwicklungstendenzen in der Bankenbranche zu identifizieren. Gemäß Merkblatt zur Meldung ist der Bankenaufsicht dabei bewusst, dass „eine wertende Aussage ohne vertiefende Auseinandersetzung mit den Meldungen und der Hinzunahme weiterer Erkenntnisse unter Beachtung der nach Säule 2 bzw. den MaRisk bestehenden Methodenfreiheit […] nur eingeschränkt möglich“ ist.
Erweiterung der Meldepflicht um zwei neue Bögen zu Kapitalplanung und ILAAP
Am 15.07.2019 hat die BaFin den Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der FinaRisikoV veröffentlicht, die am 01.07.2020 in Kraft treten soll. Im Zuge der Anpassung wird u. a. der Meldeturnus auf einheitlich jährlich geändert, die mögliche zusätzliche Meldung zum Stichtag 30.06. für ausgewählte Institute entfällt somit. Die Aufsicht kann jedoch weiterhin im Bedarfsfall unterjährige Meldungen anfordern.
Neben mehreren kleineren Anpassungen, wie dem zukünftigen Wahlrecht zur Befüllung der Meldung in EUR oder TEUR, stellt die Einführung von zwei neuen Bögen zur Kapitalplanung und zum Internal Liquidity Adequacy Assessment Process (ILAAP) die größte Änderung dar. Der neue Bogen „KPL“ dient der Meldung von Informationen zur Kapitalplanung/normativen Perspektive für das Basisszenario und das gravierendste adverse Szenario, der neue Bogen „ILAAP“ zur Meldung von Informationen über das interne Konzept der Liquiditätssteuerung. Ein zwischenzeitlich avisierter Bogen zur Meldung von Stresstests wurde von Seiten der Aufsicht wieder verworfen.

Abbildung der neuen Vorgaben im RTF-Meldewesen
Durch die Einführung des neuen Bogens „KPL“ entfällt bei bereits erfolgter Umstellung auf die neuen Vorgaben zur Risikotragfähigkeit zukünftig die Übergangsregelung zur Meldung der normativen Perspektive über die Anlage von vier Steuerungskreisen mit mehrfacher Einreichung des Bogens „RDP-R“. Institute, die zum Meldestichtag 31.12.2020 einen Going-Concern-Ansatz gemäß Annex des nationalen RTF-Leitfadens verwenden, können zur Meldung die bisherigen Bögen verwenden, müssen jedoch zusätzlich ihre Kapitalplanung und die Planung ihres Going-Concern-Ansatzes im Bogen „KPL“ erfassen.
Die nachfolgende Abbildung fasst den künftigen Aufbau der Meldung von ICAAP- und ILAAP-Information nach FinaRisikoV noch einmal zusammen:

Abbildung: Künftiger Aufbau der Meldung von ICAAP- und ILAAP-Information nach FinaRisikoV
PRAXISTIPPS
- Zeitnahe intensive Auseinandersetzung mit den überarbeiteten Vorgaben zur Risikotragfähigkeit und zum RTF-Meldewesen.
- Frühzeitige Testerfassungen mit Beispieldaten vor dem Einreichungsstichtag.
- Regelmäßiges Monitoring von aufsichtlichen Veröffentlichungen.
Beitragsnummer: 3723