Freitag, 13. Dezember 2019

Bürgschaft und emotionale Verbundenheit

Thomas Wuschek, Rechtsanwalt, MBA, SanExpert-Rechtsanwalt

BGH-Urteil vom 11.09.2018, AZ: XI ZR 380/16

Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Das Kreditinstitut schloss mit der X-GmbH einen Darlehensvertrag über 200.000,00 €. Da das Kreditinstitut bei der Prüfung der Unterlagen der X-GmbH feststellte, dass diese wirtschaftlich nicht gut situiert sei, verlangte sie eine Bürgschaft einer Person mit „guter Bonität“. Der im Haus der X-GmbH tätige leitende Angestellte K erklärte sich bereit, eine persönliche Bürgschaft i. H. v. 150.000,00 € abzugeben.

K verfügte über monatliche Einkommen, die es ihm erlaubten, aus seinem pfändungsfreien Betrag sowohl Zins- als auch Tilgungsleistungen aus dem gebürgten Betrag zu zahlen. Es kam zum Abschluss des Darlehensvertrages und der Bürgschaft. Ein Jahr später wurde das Darlehen von Seiten der X-GmbH nicht mehr zurückbezahlt.

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Die Geschäftsführung der X-GmbH stellte Insolvenzantrag. Das Kreditinstitut wandte sich an K und forderte diesen zur Zahlung des Bürgschaftshöchstbetrages von 150.000,00 € auf.

Hiergegen klagte K auf Feststellung der Unwirksamkeit der Bürgschaftserklärung. K argumentierte hierbei, dass er zwar nicht finanziell von der Bürgschaft überfordert sei, es aber mit dem Leitbild des Arbeitsvertrages nicht zu vereinbaren sei, dass dieser an den wirtschaftlichen Risiken der Gesellschaft, ohne eine entsprechende Gegenleistung beteiligt werde.

Die Vorinstanzen hatten K recht gegeben.

Lösungsmöglichkeiten

Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung ist bei einer emotionalen Verbundenheit zwischen Darlehensnehmer und Bürgen eine Sittenwidrigkeit dann gegeben, wenn der Bürge aus pfändungsfreiem Einkommen noch nicht einmal in der Lage ist die den Bürgschaftsbetrag betreffenden Zinsen zu zahlen.

Ob eine Person emotional verbunden ist, ist eine Sachfrage, die im Zweifel durch Beweis festzustellen ist. Allerdings wird bei nahen Angehörigen, also Ehegatten und Kindern, eine solche emotionale Verbundenheit vermutet.

Der BGH hat die Möglichkeit einer emotionalen Verbundenheit auch zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber anerkannt (BGH, Urt. v. 14.10.2003, AZ: XI ZR 121/02). Hier wird zwar eine emotionale Verbundenheit nicht vermutet, kann aber durch Beweis festgestellt werden.

Vorliegend war der Arbeitnehmer allerdings nicht krass finanziell überfordert, sondern hätte aus seinem Einkommen die Zins- und Tilgungsraten leisten können. Die Vorinstanzen hatten trotzdem die Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsversprechens erkannt. Dies vor dem Hintergrund, dass mit den Grundregeln des Arbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren sei, dass ein Angestellter für wirtschaftliche Risiken seines Arbeitgebers haften müsse, wenn er dafür nicht eine entsprechende Gegenleistung erhalte.

Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers sei nicht regelmäßig sittenwidrig, wenn sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen werde. Denn eine private Bürgschaft werde typischerweise unentgeltlich und zur Unterstützung des Hauptschuldners in einer für diesen wirtschaftlich schwierigen Situation übernommen.

Allein die Kenntnis des Gläubigers von solchen Umständen kann mithin eine Sittenwidrigkeit einer solchen Bürgschaft nicht begründen. Darüber hinaus würde eine generelle Sittenwidrigkeit von Arbeitnehmerbürgschaft dazu führen, dass ein Ungleichgewicht der Wertung zwischen Arbeitnehmern einerseits und nahen Angehörigen andererseits bestünde. Bei nahen Angehörigen sei eine Bürgschaft immerhin nur dann sittenwidrig, wenn diese krass finanziell überfordert seien.

PRAXISTIPPS

  • Für die Auslegung, ob bei einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber eine emotionale Verbundenheit gegeben ist, ist der Einzelfall maßgebend.
  • Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers ist nicht regelmäßig sittenwidrig, wenn sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird.


Beitragsnummer: 3725

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