Was lange währt, wird endlich gut? Oder heute bereits ein Auslaufmodell?
Dr. Stephan Schulz, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB
I. Einleitung
In seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause hat der Bundesrat am 20.09.2019 dem zuletzt am 22.07.2019 geänderten Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zugestimmt. Die grundlegend überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wurde dann, mit ihrer am 21.10.2019 erfolgten Verkündung im Bundegesetzblatt, wirksam. Die Verabschiedung beendet für den freien Finanzvertrieb – also Finanzanlagenvermittler mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34f/g Gewerbeordnung (GewO) – eine monatelange Zeit der Ungewissheit. Die Neuregelungen gelten ab dem 01.08.2020.
Agieren Finanzdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) verfügen, bereits seit dem Jahr 2018 auf Grundlage der europarechtlichen Anforderungen der MiFID II-Richtlinie, waren die Marktakteure, die von der im KWG vorgesehenen Bereichsausnahme des § 2 Abs. 8 KWG Gebrauch machen, weiterhin auf dem alten Regelungsniveau tätig. Neben einer andauernden Unsicherheit, welche Regelungen zukünftig auch für sie gelten würden, kam es auch immer wieder zu Koordinationsproblemen mit anderen Finanzmarktakteuren, die bereits auf Grundlage der neuen Regelungen arbeiteten.
Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die aktuellen Änderungen aus rechtlicher und praktischer Sicht und unternimmt einen Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers dazu führen sollen, die Tätigkeit von Finanzanlagenvermittlern grundsätzlich neu aufzustellen.
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Beitragsnummer: 3909