Montag, 12. März 2018

Zinsrisiken im Anlagebuch

Stefan Prasser, Referent in der Revision für Gesamtbanksteuerung, Kasseler Sparkasse[1]

Durch die BaFin wurde das Rundschreiben 11/2011 (BA) Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch überarbeitet und am 20.10.2017 zur Konsultation gestellt. Die Notwendigkeit ergibt sich direkt daraus, dass die dem Rundschreiben 11/2011 zugrunde liegenden Gesetze und Richtlinien heute nicht mehr gültig sind und die in den letzten Jahren neu gefassten Regelungen eine Überarbeitung des Rundschreibens erforderlich machen. Im Einzelnen leiten sich die Anforderung an die Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung im Anlagebuch aktuell aus den Art. 97 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV), den EBA-Guidelines „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ (EBA/GL/2015/08) und dem § 25a Abs. 2 KWG ab. Sie werden im zur Konsultation gestellten Rundschreiben konkretisiert.

Grundsätzliche Eckpunkte sind gegenüber dem Rundschreiben 11/2011 (BA) unverändert übernommen. So ist weiterhin eine Zinsveränderung von „ad hoc“ 200 Basispunkten der Zinsstrukturkurve parallel nach oben und nach unten zu verwenden. Eine Anpassung ist bei dem Umgang mit negativen Zinssätzen geplant, da im aktuellen Zinsumfeld bereits bei der Zinsstrukturkurve vor der Verschiebung um 200 Basispunkte negative Zinsen vorliegen und sich dies voraussichtlich kurz- und mittelfristig auch nicht ändern wird.

SEMINARTIPPS

Prüfung Risikoberichtswesen, 14.05.2018, Frankfurt/M.

Prüfung Kapitalplanungsprozess & ICAAP, 15.05.2018, Frankfurt/M.

Mathe Spezial für Risikomanagement & Prüfung, 16.05.2018, Frankfurt/M.


Eine Konkretisierung wurde bei den mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten, zinssensitiven bilanziellen und außerbilanziellen Positionen vorgenommen. Explizit sind nach dem Konsultationspapier die unmittelbaren Pensionsverpflichtungen zwingend zu berücksichtigen, d. h. der Zahlungsstrom aus diesen ist bei der Bestimmung des Zinsbuchbarwerts einzubeziehen. Bislang ist dies über die FAQ-Liste der BaFin „Häufig gestellte Fragen zum Rundschreiben 11/2011 (BA)“ für Pensionsverpflichtungen in der Art reguliert, dass aufgrund der hohen Zinssensitivität in der Regel die Wesentlichkeit gegeben ist.

BUCHTIPP

Reuse (Hrsg.), Zinsrisikomanagement, 2. Aufl. 2012.




Eine weitere wesentliche Änderung gegenüber der aktuellen Bestimmung des Zinsbuchbarwerts ist die Möglichkeit, dass unter gewissen Voraussetzungen bei der Bestimmung von künftigen Zahlungsströmen (als Ausgangsbasis für die entsprechende Berechnung der Barwertveränderung) auf die Berücksichtigung von Margen verzichtet werden kann. Dies ist auch konsistent zur künftigen Anforderung. Denn für die Diskontierung der Zahlungsströme ist je Währung genau eine risikofreie Zinskurve zu verwenden.

Während im Rundschreiben 11/2011 (BA) noch die Möglichkeit der Nutzung eines Ausweichverfahrens gegeben war, wird diese Option im Konsultationspapier nicht mehr angeboten. Hintergrund sind die gestiegenen Anforderungen an die bankinternen Risikotragfähigkeitskonzepte, die künftig die normative und die ökonomische Perspektive abdecken werden.

Nach Information der BaFin wird durch die Überarbeitung des Rundschreibens 11/2011 (BA) den künftigen europäischen Regeln zu Zinsänderungen im Anlagebuch nicht vorgegriffen. Allerdings wird darauf geachtet, dass bei Überarbeitung der EBA-Leitlinien die jetzt vorzunehmenden Anpassungen nicht wieder rückgängig gemacht werden müssen.

PRAXISTIPPS

  • Bei den in den Zinsbuchzahlungsstrom einzubeziehenden Positionen daraufhin prüfen, ob die Änderungen gegenüber dem Rundschreiben 11/2011 (BA) angemessen umgesetzt sind.
  • Die nach den Parallelverschiebungen verwendeten Zinskurven dahingehend überprüfen, ob die Neuregelung bezüglich des Umgangs mit negativen Zinsen korrekt beachtet wird.
  1. Die Ausführungen geben die persönliche Auffassung des Autors wieder.


Beitragsnummer: 431

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