Tilman Hölldampf, Thümmel, Schütze & Partner
Der Gesetzgeber hat für Immobiliardarlehensverträge, welche zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden und die eine rechtlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten haben, mit Wirkung zum 21.03.2016 eine Befristungsregelung in Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB eingeführt. Danach sollte das Widerrufsrecht „spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016“ erlöschen. In der Folge hat sich in der Rechtsprechung und der Literatur eine Diskussion entwickelt, ob aufgrund der Formulierung der Fristenregelung der 21.06.2016 noch zur Höchstfrist zählt oder ob diese bereits mit Ablauf des 20.06.2016 endet.
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BauFi-Tage: Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 13.11.2018, Frankfurt/M.
Der BGH hat nunmehr mit seinem Beschluss vom 16.01.2018, Az. XI ZR 477/17, klargestellt, dass auch der 21.06.2016 noch zur Frist gehört. Hierzu verweist der BGH zum einen auf die Gesetzesbegründung, zum anderen jedoch auch auf den Wortlaut der Vorschrift, wonach die Frist „drei Monate nach dem 21.03.2016“ ablaufen soll. Letztlich führe auch eine systematische Zusammenschau mit Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 2 EGBGB zu diesem Ergebnis, da dort für Haustürgeschäfte vom Ablauf des 21.06.2016 die Rede sei.
PRAXISTIPP
Mit der Klarstellung des BGH ist der in der Praxis geführte Streit über den Ablauf der Höchstfrist für Altfälle entschieden. Auch der 21.06.2016 gehört noch zur Frist.
Dieses Auslegungsergebnis des BGH erscheint allerdings keineswegs zwingend. Denn die konsequente Anwendung der Fristenberechnung des BGH würde vorliegend zu einem Fristende mit Ablauf des 20.06.2016 führen, da Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB mit dem 21.03.2016 in Kraft getreten ist, weswegen gem. § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den 20.06.2016 für den Fristablauf abzustellen ist, nachdem dieser den 21.03.2016 seiner Zahl nach vorangeht.
Dass der Gesetzgeber selbst diese Berechnung in seiner Gesetzesbegründung nicht korrekt vorgenommen hat, sollte eine konsequente Anwendung der Fristenberechnung bei insofern eindeutigem Gesetzeswortlaut eigentlich nicht hindern. Auch das Wortlautargument des BGH überzeugt nicht, da ausweislich der Vorschrift der 21.03.2016 maßgeblich für den Fristbeginn ist, woran die Formulierung „drei Monate nach“ nichts ändert. Hiermit ist lediglich die Dauer der Frist angegeben, wobei schon dem Wortsinne nach das Fristende „nach“ dem Fristbeginn liegen muss.
Beitragsnummer: 436