Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & Partner
In seinem unter dem Az. I ZR 180/17 beim Bundesgerichtshof noch anhängigen Urt. v. 12.10.2017, Az. 29 U 4903/16, hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass Klauseln, wonach ein Entgelt für Ein- oder Auszahlungen von Bargeld auf ein Girokonto oder von einem solchen berechnet wird, nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unterfallen. Dies deshalb, weil nach der vorrangigen Regelung des § 675 f. Abs. 4 S. 1 BGB es sich bei jeder einzelnen Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf ein Girokonto oder von einem solchen um eine Leistung handelt, für die als Gegenleistung ein Entgelt vereinbart und verlangt werden kann, weswegen diese Vorschrift eine Hauptleistungspflicht des Zahlungsdienstnutzers begründet, welche der Inhaltskontrolle entzogen ist.
Seminartipp
Risiko Kontoführung & Zahlungsverkehr, 19.11.2018, Frankfurt/M.
Beitragsnummer: 441