Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 19.12.2017, Az. VI ZR 128/16, erinnert der Bundesgerichtshof zunächst daran, dass es dem vorsätzlich handelnden Schädiger in der Regel verwehrt ist, sich auf ein fahrlässiges Mitwirken des Verhaltens des Geschädigten zu berufen. Gleichzeitig hält der Bundesgerichtshof allerdings fest, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr sei stets darauf abzustellen, ob es nach den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gerechtfertigt ist, dass der Schaden teilweise bei dem noch fahrlässig an der Schadensentstehung mitwirkenden Geschädigten belassen wird. Allerdings hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass ein Abweichen von dem Grundsatz, dass ein Mitverschulden des Geschädigten nicht zu berücksichtigen ist, bei einer Haftung des Schädigers gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB und direktem Schädigungsvorsatz bei entsprechendem fahrlässigen Verhalten des Geschädigten nicht in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang betont der Bundesgerichtshof, dass dies bereits dann gilt, wenn ein (Mit-)Täter oder Gehilfe mit zumindest direktem Vorsatz handelt. Denn die Verursachungs- und Schuldbeiträge von Mittätern oder Gehilfen seien in einer Gesamtschau insgesamt dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen.
Beitragsnummer: 443