Samstag, 17. März 2018

Grundschuld – Erweiterung des Sicherungszweckes bei fehlendem Anlasskredit


Thomas Wuschek, Rechtsanwalt, MBA, SanExpert-Rechtsanwalt

Der BGH hatte mit Urt. v. 24.11.2016 (Az.: IX ZR 278/14) folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger war Eigentümer eines Grundstückes. Zugunsten der Bank S war im Grundbuch eine Grundschuld eingetragen. Die Grundschuld sicherte ursprünglich ein Darlehen der Parteien. Dieses Darlehen war im Jahr 1998 vollständig getilgt.

Bereits 1993 hatte der Kläger eine formularmäßige Zweckerklärung unterzeichnet, nachdem die Grundschuld alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank S gegenüber dem Kläger, seiner Ehefrau, seiner Schwester und gegen mehrere von diesen Personen beherrschten Gesellschaften sicherte.

Die Bank S hatte noch Forderungen gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Kläger und seine Ehefrau beteiligt waren. Aus dieser Forderung betrieb sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück.

Der Kläger beantragte nunmehr gegenüber der Bank S im Klageweg die Herausgabe des Versteigerungserlöses.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben.

SEMINARTIPPS

Quick-Check Sicherheiten, 13.06.2018, Berlin

Kreditsicherheiten-Tagung, 27.–28.09.2018, Frankfurt/M.



Lösungsmöglichkeiten

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit dieser nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

Diese gilt als überraschende Klausel

Im Fall einer Sicherungsgrundschuld werden die Erwartungen des Sicherungsgebers wesentlich durch den Anlass der Sicherheitenbestellung geprägt.

Diese Rechtsprechung war als Anlasskreditrechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt geworden. Regelmäßig hatte der Bundesgerichtshof daher erkannt, dass es Sicherungszweckerklärungen, die als Aufforderung der Banken gegenüber Dritten ausgelegt waren und hier auf zukünftige Verträge gerichtet waren, unwirksam waren.

Dies war auch der Grund weswegen das Oberlandesgericht letztlich der Klage des Klägers stattgegeben hatte. Dies erfolgte mit der Argumentation, dass die Forderung, aus der die Bank B letztlich die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieb, zum Zeitpunkt der Sicherungszweckerklärung 1993 noch nicht gegeben war.

Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof allerdings nicht gefolgt. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Erweiterung der Grundschuldhaftung in der Zweckerklärung von 1993 auf Verbindlichkeiten verschiedener Angehöriger der Familie des Klägers sei als Drittsicherungserklärung auf die Absicherung des Anlasskredites beschränkt und sei daher hier überraschend, ist mit den Rechtsprechungsgrundsätzen des BGH nicht zu vereinbaren.

Das Fehlen eines Anlasskredites allein macht die Erweiterung des Sicherungszweckes einer Grundschuld auf bestehende und zukünftige Verbindlichkeiten Dritter für den Sicherungsgeber nicht überraschend.

Liegt somit kein Darlehen vor, das Anlass für eine Sicherungszweckerklärung geben könnte, wird man auch für zukünftige Darlehen von einer Wirksamkeit ausgehen müssen.

PRAXISTIPPS

  • Die Erweiterung des Sicherungszweckes einer Grundschuld auf bestehende und zukünftige Verbindlichkeiten Dritter ist bei fehlendem Anlasskredit für den Sicherungsgeber nicht überraschend.
  • Die Kreditinstitute können nach dieser BGH-Rechtsprechung bei fehlendem Anlasskredit von einer Wirksamkeit der Sicherungszweckerklärung auch für zukünftige Darlehen ausgehen.


Beitragsnummer: 453

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Insolvenzrecht in der Bankpraxis

Insolvenzrecht in der Bankpraxis

26.03.2024

Beitragsicon
Übersehene Risiken bei bestehenbleibenden Grundschulden

Der Kampf mit bestehenbleibenden Grundschulden im Rahmen der Teilungsversteigerung

25.04.2023

Beitragsicon
Annuitätisches Immobiliardarlehen ist „befristet“

Es ist nicht widersprüchlich, die Angaben „unbestimmte Laufzeit“ & „befristet“ zu verwenden, wenn diese bei Vertragsschluss noch nicht exakt bestimmbar ist.

17.04.2024

Beitragsicon
Abhilfeverfahren als neues Instrument der Massenklage gegen Banken

In diesem Beitrag wird aufgezeigt, welche Möglichkeiten Banken haben, auf Musterfeststellungsklagen wegen Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen zu reagieren.

08.08.2023

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.