Donnerstag, 29. März 2018

Grundschuld – Erweiterung des Sicherungszweckes bei fehlendem Anlasskredit


Thomas Wuschek, Rechtsanwalt, MBA, SanExpert-Rechtsanwalt

Der BGH hatte mit Urt. v. 24.11.2016 (Az.: IX ZR 278/14) folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger war Eigentümer eines Grundstückes. Zugunsten der Bank S war im Grundbuch eine Grundschuld eingetragen. Die Grundschuld sicherte ursprünglich ein Darlehen der Parteien. Dieses Darlehen war im Jahr 1998 vollständig getilgt.

Bereits 1993 hatte der Kläger eine formularmäßige Zweckerklärung unterzeichnet, nachdem die Grundschuld alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank S gegenüber dem Kläger, seiner Ehefrau, seiner Schwester und gegen mehrere von diesen Personen beherrschten Gesellschaften sicherte.

Die Bank S hatte noch Forderungen gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Kläger und seine Ehefrau beteiligt waren. Aus dieser Forderung betrieb sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück.

Der Kläger beantragte nunmehr gegenüber der Bank S im Klageweg die Herausgabe des Versteigerungserlöses.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben.

SEMINARTIPPS

Quick-Check Sicherheiten, 13.06.2018, Berlin

Kreditsicherheiten-Tagung, 27.–28.09.2018, Frankfurt/M.



Lösungsmöglichkeiten

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit dieser nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

Diese gilt als überraschende Klausel

Im Fall einer Sicherungsgrundschuld werden die Erwartungen des Sicherungsgebers wesentlich durch den Anlass der Sicherheitenbestellung geprägt.

Diese Rechtsprechung war als Anlasskreditrechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt geworden. Regelmäßig hatte der Bundesgerichtshof daher erkannt, dass es Sicherungszweckerklärungen, die als Aufforderung der Banken gegenüber Dritten ausgelegt waren und hier auf zukünftige Verträge gerichtet waren, unwirksam waren.

Dies war auch der Grund weswegen das Oberlandesgericht letztlich der Klage des Klägers stattgegeben hatte. Dies erfolgte mit der Argumentation, dass die Forderung, aus der die Bank B letztlich die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieb, zum Zeitpunkt der Sicherungszweckerklärung 1993 noch nicht gegeben war.

Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof allerdings nicht gefolgt. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Erweiterung der Grundschuldhaftung in der Zweckerklärung von 1993 auf Verbindlichkeiten verschiedener Angehöriger der Familie des Klägers sei als Drittsicherungserklärung auf die Absicherung des Anlasskredites beschränkt und sei daher hier überraschend, ist mit den Rechtsprechungsgrundsätzen des BGH nicht zu vereinbaren.

Das Fehlen eines Anlasskredites allein macht die Erweiterung des Sicherungszweckes einer Grundschuld auf bestehende und zukünftige Verbindlichkeiten Dritter für den Sicherungsgeber nicht überraschend.

Liegt somit kein Darlehen vor, das Anlass für eine Sicherungszweckerklärung geben könnte, wird man auch für zukünftige Darlehen von einer Wirksamkeit ausgehen müssen.

PRAXISTIPPS

  • Die Erweiterung des Sicherungszweckes einer Grundschuld auf bestehende und zukünftige Verbindlichkeiten Dritter ist bei fehlendem Anlasskredit für den Sicherungsgeber nicht überraschend.
  • Die Kreditinstitute können nach dieser BGH-Rechtsprechung bei fehlendem Anlasskredit von einer Wirksamkeit der Sicherungszweckerklärung auch für zukünftige Darlehen ausgehen.


Beitragsnummer: 453

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Strategische Vielfalt: Chancen nutzen, Risiken meiden

Handlungsansätze für den Umgang mit Chancen und Herausforderungen der Vielfalt

17.04.2025

Beitragsicon
Treuhandablöseentgelt unwirksam

Das abzulösende Kreditinstitut darf kein Bearbeitungsentgelt für die Erfüllung des Treuhandauftrages von der den Kredit ihres Kunden ablösenden Bank verlangen

18.02.2025

Beitragsicon
Widerrufsrecht bei Null-Prozent-Finanzierung

OLG Karlsruhe: Null-Prozent–Finanzierungen sind weder entgeltliche Verbraucherdarlehensverträge noch entgeltliche Verbraucherverträge i.S.d. Fernabsatzrechts.

17.04.2025

Beitragsicon
Rechtskraft eines die Darlehensrückzahlung feststellenden Urteils

Nach dem BGH-Beschluss (XI ZR 78/23) steht dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht nicht mehr zu, wenn dieser zur Rückzahlung rechtskräftig verurteilt wurde.

22.11.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit dem Tool Matomo aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Matomo.