Mittwoch, 18. Dezember 2019

Vermögensübertragung und -sicherung mit Versicherungsinvestments

Die Rolle der Lebensversicherung in der Vermögensplanung.

Dr. Susanne Marian, Geschäftsführerin, Allianz Pension Consult GmbH

Alexander Prell, Leiter Private Vorsorgelösungen & Vermögen, Allianz Pension Consult GmbH

I. Einleitung

Es gibt viele gute Gründe, bereits zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen. Das können neben finanziellen Überlegungen (z. B. mehrfache Nutzung der steuerlichen Freibeträge[1]) auch persönliche Motive sein. So kann es dem Schenker wichtig sein, rechtzeitig die Versorgung von Angehörigen sicher zu stellen, Pflichtteilsansprüche zu minimieren oder Streitigkeiten im Erbfall zu vermeiden.

Bei der Vermögensplanung wird die Lebensversicherung häufig unterschätzt. Dabei bietet diese durch ihre besondere Konstruktion und steuerliche Privilegien besonders interessante Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die steueroptimierte Übertragung von Vermögen auf nachfolgende Generationen.

Bezogen auf den Erbfall ermöglicht die Lebensversicherung zudem eine zielgerichtete Liquiditätsplanung zur Finanzierung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten sowie für sonstige Ausgleichsverpflichtungen[2].

Der finanzplanerische Einsatzbereich von Lebensversicherungen deckt ein weites Feld ab. Die nachfolgenden Ausführungen sollen hierzu einen ersten Überblick geben.

II. Wie funktioniert eine Lebensversicherung?

Dazu ist es erforderlich, sich zunächst mit der Funktionsweise der Lebensversicherung vertraut zu machen.

Gegen Zahlung einer einmaligen oder laufenden Prämie erbringt der Versicherer im Versicherungsfall eine Geldleistung (Kapital, lebenslange oder zeitlich befristete Rente). Klassische Versicherungsfälle sind der Tod während einer bestimmten Zeit (Todesfall-Leistung) bzw. das Erleben eines bestimmten Zeitpunktes (Erlebensfall-Leistung).

Das besondere Merkmal eines Versicherungsvertrages ist, dass mehrere unterschiedliche Personen beteiligt sein können. Dies eröffnet attraktive Gestaltungsoptionen.

Bevor auf diese Gestaltungsoptionen eingegangen wird, sollen die Rollen der Beteiligten näher betrachtet werden.

Übersicht: Beteiligte eines Lebensversicherungsvertrages

1. Der Versicherungsnehmer

Der Vertrag wird zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geschlossen. Der Versicherungsnehmer ist Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Versicherungsvertrag, den Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere dem Versicherungsvertragsgesetz – VVG) ergeben.

Der Versicherungsnehmer ist insbesondere

  • Verpflichtet, den vereinbarten Versicherungsbeitrag zu zahlen.
  • berechtigt, die Versicherungsleistungen zu erhalten bzw. hierfür einen Dritten zu begünstigen (Bezugsberechtigten).
  • berechtigt, sämtliche im Vertrag vorgesehenen Gestaltungsrechte auszuüben und Vertragsänderungen vorzunehmen.

Sowohl natürliche als auch juristische Personen können dabei Versicherungsnehmer sein. Auch ist es möglich, mehrere Versicherungsnehmer einzusetzen.

2. Die versicherte Person

Der Versicherungsnehmer, also der Inhaber des Vertrages, kann sein eigenes Leben versichern oder – bei juristischen Personen als Versicherungsnehmer nicht anders darstellbar – das eines Dritten (sog. versicherte Person). Die versicherte Person ist diejenige Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen wird.

Die versicherte Person muss gem. § 150 Abs. 2 VVG der Einsetzung im Versicherungsvertrag zustimmen, sofern eine Todesfall-Leistung versichert wird und diese die gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.

Im Übrigen hat die versicherte Person im Unterschied zum Versicherungsnehmer weder Rechte noch Pflichten am Vertrag. Lediglich die Laufzeit des Vertrages ist naturgemäß auf die Lebenszeit der versicherten Person begrenzt. Stirbt die versicherte Person, bevor der Vertrag die vereinbarte Laufzeit erreicht hat, wird der Vertrag vorzeitig beendet und die vereinbarte Todesfallleistung kommt zur Auszahlung.

3. Der Bezugsberechtigte

Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer die Versicherungsleistung für den Erlebens- und Todesfall erhält. Hierfür kann er sich selbst oder gem. § 159 VVG eine beliebige natürliche oder juristische Person benennen (sog. Bezugsberechtigter).

Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich verfügen und für die Erlebensfall- und Todesfallleistung einheitlich oder separat regeln.

Beim widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 159 Abs.2 VVG). Davor besteht lediglich eine Aussicht, die der Versicherungsnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen entziehen kann. Mit Eintritt des Versicherungsfalles wird das Bezugsrecht unwiderruflich. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht erwirbt der Dritte hingegen das Recht auf die Leistung sofort (§ 159 Abs.3 VVG). Daher kann ihm das Bezugsrecht nicht mehr einseitig entzogen werden. Die Gestaltungsrechte an dem Vertrag stehen jedoch weiterhin allein dem Versicherungsnehmer zu, dessen Verfügungsrechte (insb. Kündigung) sind jedoch beschränkt.

Der Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung durch den Bezugsberechtigten als begünstigten Dritten erfolgt dabei immer aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) und damit im Todesfall außerhalb des Nachlasses.

4. Der Beitragszahler

Die Prämienzahlung kann durch den Versicherungsnehmer selbst, aber auch durch einen Dritten erfolgen (sog. Beitragszahler). Übernimmt der Dritte die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine von einer anderen Person abgeschlossenen Lebensversicherung, liegt aufgrund der Befreiung von der Verpflichtung zur Prämienzahlung eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung gem. § 7 Abs.1 Nr. 1 ErbStG vor.

Zum Abschluss ein kurzer Blick auf die steuerliche Behandlung der Versicherungsleistungen:

Für Kapitalzahlungen im Erlebensfall gilt, dass die Erträge erst zum Leistungszeitpunkt und – nach einer Laufzeit von zwölf Jahren und sofern der Begünstigte das 62. Lebensjahr vollendet hat – auch nur zur Hälfte besteuert werden. Die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der ausgezahlten Versicherungsleistung abzüglich der entrichteten Beiträge ist dabei als steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Begünstigten nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i. V. mit § 52 Abs. 36 Satz 9 EStG der Einkommensteuerpflicht unterworfen.

Lebenslange Renten unterliegen als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG) der Einkommensteuer.

Leistungen im Todesfall sind stets vollständig einkommensteuerfrei.

Inwieweit die Leistungen der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer unterliegen, hängt von der Ausgestaltung des Vertrages ab. Mögliche Gestaltungen soll nun dargestellt werden.

III. Begünstigung aus einer Lebensversicherung

Eine erste Gestaltung in der Vermögensplanung ist der Abschluss der Versicherung auf das eigene Leben bei eigener Beitragszahlung und die Begünstigung eines Dritten für den Erlebens- und/oder Todesfall.

Die Einsetzung des Bezugsberechtigten hat dabei keine steuerliche Wirkung. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit über den Vertrag verfügen und kann später anstelle des ursprünglich Begünstigten eine andere Person einsetzen. Diese Gestaltung ermöglicht eine flexible Anpassung an sich ändernde Umstände.

Wird eine Erlebensfall-Leistung fällig, so unterliegt die Versicherungssumme bei Auszahlung der Einkommen- und der Schenkungssteuer (§ 7 ErbStG als Schenkung unter Lebenden[3]), da der Begünstigte nicht selbst Vertragsinhaber ist. Tritt der Todesfall ein, fällt auf den Auszahlungsbetrag Erbschaftssteuer an (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Der Erwerb der Versicherungsleistung als Bezugsberechtigter erfolgt dabei außerhalb des Nachlasses. Der Bezugsberechtigte erwirbt beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme (§§ 328, 331 BGB). Damit findet der Rechtserwerb des Bezugsberechtigten außerhalb der Erbfolge statt.

Diese Gestaltung ist besonders attraktiv, wenn ein Erblasser durch gemeinschaftliches Testament über den Nachlass nicht mehr unbegrenzt verfügen kann, ein diskreter Erwerb von Dritten gewünscht wird, Pflichtteilsansprüche reduziert werden sollen[4] oder der Nachlass überschuldet ist. Begünstigte, die auch Erben sind, können nämlich die Erbschaft im Falle einer Überschuldung ausschlagen, aber die Versicherungsleistung dennoch annehmen.

IV. Schenkung einer Lebensversicherung

Steuerlich attraktiv ist die Schenkung einer Lebensversicherung. Hier versichert der Schenker gleichfalls sein Leben und begünstigt einen Dritten für den Erlebens- und/oder Todesfall. Allerdings überträgt der Schenker dem Begünstigten dann auch den Vertrag, dieser wird also selbst Inhaber des Vertrages, also Versicherungsnehmer.

Dies löst aufgrund der Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten am Versicherungsvertrag zunächst Schenkungssteuer beim Begünstigten aus (§ 2 Abs. 1 i. V. mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bemessungsgrundlage für noch nicht fällige Versicherungen ist der aktuelle Rückkaufswert der Versicherung (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit § 12 Abs. 4 BewG). Im Rahmen der anfallenden Schenkungssteuer können die steuerlichen Freibeträge genutzt werden[5]. Alternativ könnte die Versicherung auch direkt vom Begünstigten abgeschlossen werden und der Schenkende zahlt den Beitrag zur Versicherung. Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer ist dann die Versicherungsprämie.

In beiden Fällen gilt: Werden Versicherungsleistungen fällig, erwirbt der Beschenkte die Leistung schenkungs- und erbschaftssteuerfrei, da er selbst Versicherungsnehmer ist. Tritt der Todesfall ein, bewirkt dies dann sogar eine vollständig steuerfreie Leistung, da Leistungen im Todesfall einkommensteuerfrei sind. Es kann daher sinnvoll sein, bei dieser Gestaltung einen Tarif mit lebenslanger Todesfallabsicherung zu wählen.

Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles sind im Rahmen der tariflichen Bestimmungen auch Entnahmen aus dem Versicherungsvertrag möglich, sofern kurzfristig ein Liquiditätsbedarf besteht. Diese unterliegen dann der Abgeltungssteuer.

Auch Rentenversicherungen, aus denen bereits fällige Renten bezogen werden, können auf diese Weise geschenkt und übertragen werden. Dies kann steuerlich sehr günstig wirken. Wird die Versicherung auf das Leben des zu Begünstigten abgeschlossen, wird zugleich eine lebenslange Versorgung sichergestellt.

V. Schenken mit „Vetorecht“

Die Schenkung einer Lebensversicherung kann unabhängig von den steuerlichen Überlegungen auch persönliche Motive ansprechen. Das mag der Wunsch sein, schon zu Lebzeiten etwas „zu übergeben“ oder Streit um den Nachlass zu vermeiden.

Hat der Schenker Sorge, dass der Begünstigte nicht in seinem Sinne mit der Versicherung verfährt, lässt sich unkompliziert ein Verfügungsschutz einbauen.

Die Versicherungsnehmer-Stellung kann beispielsweise so aufgeteilt werden, dass der Begünstigte 99 % erwirbt und der Schenker einen Anteil in Höhe von einem Prozent behält (sog. 99/1-Regelung). Über diese Konstruktion wird sichergestellt, dass alle vorzeitigen Verfügungen zum Versicherungsvertrag (Entnahmen, Kündigungen oder Änderungen der Bezugsberechtigung) nur gemeinsam erfolgen können.

Spätestens wenn der Schenker, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen wurde, verstirbt, endet der Vertrag und die Todesfall-Leistung wird an den Begünstigten ausbezahlt. Damit endet auch die Verfügungssperre.

VI. Liquiditätsplanung im Erbfall

Bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten gilt es stets auch die Liquiditätsplanung für den Erbfall mit zu berücksichtigen und entsprechende Lösungen zu erarbeiten.

Nicht selten ist der Nachlass werthaltig, aber nicht immer ist ausreichend Liquidität für die Erben vorhanden. Diese wird jedoch nach dem Erbfall kurzfristig benötigt, um die Erbschaftssteuer, Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche bezahlen zu können. Vielen Erben ist nicht bewusst, wie viel Liquidität hier erforderlich ist. Werden zeitgleich Ausgleichsansprüche von Miterben im Zuge der Erbauseinandersetzung, Steuerforderungen und sonstige Kosten (z. B. Beerdigung) fällig und entwickelt sich der eingeplante Verkauf anderer Nachlassgegenstände zur langwierigen Angelegenheit, kann schnell eine unangenehme Situation entstehen.

Eine Risikolebensversicherung zugunsten des Erwerbers des Familienheims kann hier sehr entlastend wirken. Durch die Versicherung steht die benötigte Liquidität im Erbfall garantiert und kurzfristig zur Verfügung.

VII. Individuelle Gestaltung

Die aufgeführten Beispiele stellen Anregungen zur Gestaltung dar, die sich vielfach erweitern lassen, je nachdem wer als Versicherungsnehmer, als versicherte Person oder als Begünstigter eingesetzt wird oder die Beiträge bezahlt. Auch die Auswahl des Tarifes ist von Bedeutung.

Für die konkrete Entscheidung, wie eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten oder die Liquiditätsplanung für den Erbfall am besten ausgestaltet wird, ist eine individuelle Betrachtung der jeweiligen Lebenssituation erforderlich. Hierbei gilt es, nicht nur den Finanzexperten einzubeziehen, sondern auch den Steuerberater und/oder den Rechtsanwalt.

Rechtzeitige Planung vermeidet in jedem Fall vor allem eines: Eine Situation, in der Entscheidungen nicht mehr im gewünschten Sinne getroffen werden können.

VIII. Fazit

Lebensversicherungsinvestments sind ein essenzieller Baustein im Rahmen der Vermögensplanung. Sie möglichen die steueroptimierte Übertragung von Vermögen auf die nachfolgende Generation und eine zielgerichtete Liquiditätsplanung für den Erbfall.

Lebensversicherungen sind dabei nicht nur eine extrem sichere Anlageform, moderne Lebensversicherungskonzepte bieten vor allem – entgegen der landläufigen Meinung – eine attraktive Rendite, gerade im derzeitigen Niedrigzinsumfeld. Je nach Anlegerpräferenz kann dabei der Beitragserhalt gesichert oder eine reduzierte Garantie vereinbart werden (z. B. 80 Prozent oder auch weniger). Die eröffnet dann zusätzliche Renditechancen. Auch Konzepte ohne jegliche Garantie sind am Markt erhältlich, die sich besonders als Beimischung im eigenen Portfolio eigenen. Die Kapitalstärke und die Kapitalanlagekompetenz des Anbieters sollten die Kaufentscheidung dabei natürlich wesentlich beeinflussen.

PRAXISTIPPS

  • Frühzeitig mit dem Thema Nachfolgeplanung beginnen.
  • Fachexperten und möglichst auch die eigene Familie einbeziehen.
  • Ganzheitliche Lösungen anstreben – Testament, Vollmachen, Unternehmensnachfolge, Finanzplanung.
  • Bei der Finanzplanung nicht nur auf Diversifikation, Rendite und Sicherheit achten, sondern auch steuerliche Effekte mitnehmen.
  • Die Liquiditätsbelastung im Erbfall nicht unterschätzen und entsprechende Vorsorge treffen.

  1. Für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner beträgt der persönliche Freibetrag 500.000 EUR, für Kinder 400.000 EUR, für Enkel 200.000 (bei vorverstorbenen Kindern 400.000 EUR) und für Eltern je 20.000 EUR (im Erbfall: 100.000 EUR). Sonstige Angehörige oder Dritte verfügen über einen Freibetrag von 20.000 EUR. Die persönlichen Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden, werden jedoch auf das Erbe angerechnet, wenn innerhalb des jeweiligen 10-Jahres-Zeitraum der Erbfall eintritt.
  2. U. a. Pflichtteilsansprüche, Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche von Miterben oder Zugewinnausgleichsansprüche des hinterbliebenen Ehepartners.
  3. Wird die Leistung als Rentenzahlung erbracht, ist der Kapitalwert des Rentenzahlungsanspruchs zu ermitteln.
  4. Unentgeltliche Verfügungen zu Lasten des Nachlasses können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen (§ 2325 BGB). Es werden aber nur Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre berücksichtigt, wobei der Schenkungswert jährlich abgeschmolzen wird. Eine Ausnahme gilt für Schenkungen des Erblassers an den Ehegatten. Hier beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe (Tod oder Scheidung).
  5. Ggf. auch wiederholt nach zehn weiteren Jahren.


Beitragsnummer: 4548

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