Frank Günther, Seniorberater Kreditregulatorik, FCH Consult GmbH
Wie nicht ganz unerwartet werden die Banken und Dienstleister auch 2020 betreffs der Qualitätssicherung der AnaCredit-Anzeigen vor neue, erweiterte Anforderungen gestellt werden. In diesem Sinne sind auch die über den Jahreswechsel getätigten Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung des Meldebestandes einzuordnen.
Rundschreiben Nr. 71/2019 vom 30.12.2019
Mögliche Änderungen der Einreichungsart und des Korrekturkonzepts für Kredit-Stammdaten (zeitliche Umsetzung noch offen)
Im Ergebnis einer Umfrage empfiehlt die Bundesbank eine Änderung des Korrekturkonzepts für Kredit-Stammdaten vom Zeitraum- auf das Zeitpunktprinzip sowie die Erweiterung des Einreichungsprinzips um die Möglichkeit der Vollmeldung.
Im Falle einer Vollmeldung wird die Einreichung nicht als Meldung von Änderungen, sondern als Meldung des kompletten zu einem Meldestichtag gültigen Datenbestands gewertet. Für ausgelaufene Geschäfte wäre somit keine Löschmeldung erforderlich.
Rückwirkende Korrekturen wirken sich stets nur auf den Meldestichtag aus. Jeder Meldestichtag ist gesondert zu korrigieren. Nachfolgende Meldestichtage (inkl. Änderungen des Datenbestands) würden durch rückwirkende Korrekturen nicht überschrieben.
SEMINARTIPPS
AnaCredit-Meldungen: Neuerungen ● Revalidierung ● Prüfungssicherheit, 13.05.2020, Frankfurt/M.
Kreditmeldewesen Aktuell: Groß-/Mio.-Kredite ● AnaCredit, 29.10.2020, Frankfurt/M.
Prüfung Kreditmeldewesen: KNE/GvK ● Groß/Mio.-Kredite ● AnaCredit, 30.11.2020, Frankfurt/M.
Anpassung der Technischen Spezifikation: Natürliche Personen
Ab dem 01.02.2020 können berichtspflichtige Institute irrtümlich eingereichte Vertragspartner-Stammdaten oder Kreditdaten zu natürlichen Personen bei der Bundesbank anzeigen nach den entsprechend im Rundschreiben definierten technischen Vorgaben löschen/korrigieren.

Neue technische Spezifikationen
Das im Rundschreiben Nr. 39/2019 angekündigte neue Rückmeldungskonzept, die Version 2.1 der Technischen Spezifikation, die Version 2.1 des Technischen Meldeschemas sowie die Version 9 des Handbuchs zu den AnaCredit-Validierungsregeln gelten für alle Einreichungen ab dem 01.02.2020.
BERATUNGSTIPPS
Prozess-Check AnaCredit-Umsetzung.
Quick-Check AnaCredit.
Zum 01.02.2020 werden zusätzliche Validierungscodes eingeführt, u. a. mehrere NP-Regeln, ob Kreditdaten zu Vertragspartnern existieren, die eine unerlaubte Rechtsform aufweisen und deshalb in RIAD-BBk abgelehnt werden. Darüber hinaus werden die Regeln FL0100_DE, FL0110_DE, FL0120_DE, FL0130_DE aufgenommen, welche zum Abbruch der Validierung bei einer zu großen absoluten bzw. relativen Anzahl von Validierungsfehlern und zu der Notwendigkeit der Neueinreichung der Meldung führen.
Meldebestimmungen bankstatistische Meldungen und Anordnungen – Mitteilung Nr. 8001/2020 – Änderungen bankstatistischer Meldepflichten-AnaCredit vom 03.01.2020
Die Mitteilung 8001/2016 vom 14.07.2016 (BAnz AT 28.07.2016 B4) wird mit Wirkung zum 01.09.2020 aufgehoben.
Ab Berichtszeitraum August 2020 gelten für beobachtete Einheiten eines gebietsansässigen Instituts mit im Ausland gebietsansässigen Niederlassungen neue Anforderungen. Die Stammdatenmeldung hat für alle beobachteten Einheiten gemeinsam zu erfolgen. Es besteht die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Abgabepflichten von Stammdaten und monatlich zu meldenden Daten bis zum neunten Geschäftstag nach Monatsultimo.
Zwingend ab 31.07.2021 ist für Vertragspartner, die keine Registernummer und keine Rechtsträgerkennung besitzen, als nationale Kennung die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu melden, soweit eine solche Nummer für den Vertragspartner besteht. Für Vertragspartner, die keine Registernummer und keine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen, ist die Steuernummer als nationale Kennung zu verwenden (Achtung Formatvorgaben beachten).
Beitragsnummer: 4854