Erhöhung der Gläubigerquote im Insolvenzverfahren
Die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters im Lichte der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
Detlef Wagner, Sparkassendirektor a.D., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte, Rechtsanwälte Döttelbeck Dr. Wemhöner & Partner
I. Ausgangslage
Mit der Einführung der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 hatte der Gesetzgeber das Ziel des Insolvenzverfahrens in § 1 InsO unmissverständlich festgesetzt. Danach dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Der Gesetzgeber hat sich somit seinerzeit eindeutig für den Vorrang der Gläubigerinteressen ausgesprochen.
Nach nunmehr 20 Jahren Insolvenzordnung verdichtet sich bei einer rückschauenden Betrachtung (leider) der Eindruck, dass die Insolvenzverfahren mehr und mehr den Erwerbsinteressen der Insolvenzverwalter dienen, als dass sie dem gesetzgeberischen Ziel des § 1 InsO folgen. Bewusst überzeichnet und polemisch formuliert sei provokant die Aussage erlaubt, dass einige Verwalter scheinbar mehr Mühe in die Abfassung ihrer Vergütungsanträge legen als in die Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Durch immer neue und kreative Zuschläge wird das gesetzgeberische Leitbild eines Regelverfahrens ad absurdum geführt, mit der Folge kontinuierlich steigender Vergütungen bei gleichzeitig sinkenden Gläubigerquoten. Insbesondere in der vorläufigen Verwaltung ist es mittlerweile üblich durch Zuschläge ein Mehrfaches der Regelvergütung zu beantragen und häufig auch zugesprochen zu bekommen, weil die Frage der angemessenen Vergütung des (vorläufigen) Verwalters durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Urteilen ohne intensive Befassung mit der Thematik kaum noch zu beantworten ist.
Daher verwundert es nicht, dass die oft hoch professionell gestalteten Anträge, gespickt mit einer Vielzahl von Einzelentscheidungen verschiedenster Amts-und Landgerichte, mühelos die Hürden des/der hoffnungslos überforderten Rechtspflegers/in sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses nehmen. Dabei obliegt den Mitgliedern des Gläubigerausschusses u. a. die Aufgabe, die Angemessenheit der Verwaltervergütung zu prüfen, um einer eigenen Haftung zu entgehen, was ebenfalls oft aus Unkenntnis übersehen wird. [...]
Beitragsnummer: 4881