Montag, 13. Januar 2020

Alle Wege führen zur Sammelklage

Aktuelle Entwicklungen im System des kollektiven Rechtsschutzes

Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Im EU-Ministerrat ist am 28.11.2019 die erwartete Einigung über die europaweite Einführung einer Sammelklage erzielt worden. Damit ist der Kommissionsvorschlag (COM/2018/184) für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG von den Mitgliedstaaten der EU angenommen worden. Daneben findet die in Deutschland seit 01.11.2018 mögliche Musterfeststellungsklage als weiteres, neben dem KapMuG kodifiziertes Instrument des kollektiven Rechtsschutzes zunehmend praktischen Einsatz. Zudem tritt das weithin noch unbekannte richterrechtliche Instrument des Folgenbeseitigungsanspruchs nun deutlich stärker in den Vordergrund.

Hintergrund und Entwicklung

Wegen des vom Gesetzgeber und vonseiten der verbraucherschützenden Branche ausgemachten Mangels an Instrumenten für einen kollektiven Rechtsschutz hatte sich der Gesetzgeber bekanntlich im Zusammenhang mit dem „Diesel-Skandal“ in einem gesetzgeberischen Eilverfahren für die Einführung einer Musterfeststellungsklage zum 01.11.2018 entschlossen. Die Begründung lautete u. a.: „Da die bestehenden zivilprozessualen Möglichkeiten der Bündelung von Ansprüchen sowie des kollektiven Rechtsschutzes bislang nicht ausreichen, um die gerichtliche Rechtsverfolgung der Ansprüche einer Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam auszugestalten, soll als neues Mittel der kollektiven Rechtsverfolgung in Verbraucherstreitsachen eine Musterfeststellungsklage eingeführt werden.“ (BT-Drucks. 19/2439, S. 15). Bislang sind sechs zum Teil medial sehr präsente Verfahren im Klageregister bekannt gemacht (ein weiteres wurde nicht zur Eintragung gebracht). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass das Instrument einen deutlichen praktischen Zuspruch gefunden hat – insbesondere im unmittelbaren Vergleich mit den ersten Jahren des KapMuG. Freilich ermöglicht die Musterfeststellungsklage lediglich eine Feststellung, was anschließende Individualverfahren jedes beteiligten Anspruchstellers erforderlich macht und gerade deshalb vonseiten verbraucherfreundlicher Interessengruppen als unzureichend empfunden wird.

SEMINARTIPP

20. Bankrechts-Tag, 22.10.2020, Frankfurt/M.

   

Parallel hat auf EU-Ebene seit geraumer Zeit (Stichwort: „New Deal for Consumers“) und insbesondere seit einem Richtlinienvorschlag der Kommission im April 2018 eine Entwicklung zu einer Sammelklage (Europäische Verbandsklage) stattgefunden, die der amerikanischen Class Action in mancher Hinsicht ähnelt, sich aber auch in entscheidenden Aspekten davon unterscheidet. Die Richtlinie ermöglicht im Unterschied zur nationalen Musterfeststellungsklage u. a. auch die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch die klagebefugten Verbände zugunsten Betroffener. Der Richtlinienvorschlag (COM/2018/184) ist nunmehr im EU-Ministerrat angenommen worden. Ehe die geplante Richtlinie tatsächlich in Kraft treten kann, müssen die Trilogverhandlungen noch abgeschlossen werden. Sobald dies der Fall ist, muss die Richtlinie in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Zudem hat sich auf Basis von § 8 Abs. 1 S. 1 UWG ein sog. Folgenbeseitigungsanspruch entwickelt, der zumindest nach der Rechtsprechung des OLG Dresden (Urt. v. 10.04.2018 – 14 U 82/16 m. Anm. Schultheiß, WuB 2018 S. 481), welcher mittlerweile einige andere Instanzgerichte gefolgt sind, wie die Europäische Verbandsklage auf eine kollektive Rückzahlung gerichtet sein kann (daneben weist dieser Anspruch die Besonderheit auf, dass auch sonstige Handlungen begehrt werden können, wie z. B. die Versendung von Berichtigungsschreiben) – und zwar ohne dass die Voraussetzungen der im Bereich des Kollektivrechtsschutzes gesetzlich kodifizierten Instrumente erfüllt sein müssen. Das Institut des Folgenbeseitigungsanspruchs ist vielfach auf Kritik gestoßen (Baldus/Siedler, BKR 2018; Köhler, WRP 2019 S. 269; Kruis, ZIP 2019 S. 393; Schultheiß, WM 2019 S. 9), die u. a. auf dogmatischen Brüchen mit dem UWG selbst sowie auf der Umgehung der Tatbestandsvoraussetzungen spezifischer Instrumente des Kollektivrechtsschutzes fußt, und es ist zu erwarten, dass sich die dogmatischen Konflikte mit den beschriebenen Entwicklungen im Unionsrecht und der dann bestehenden Parallelität beider Instrumente noch verschärfen.

PRAXISTIPP

Es ist zu erwarten, dass der Rechtssetzungsprozess auf EU-Ebene nunmehr seinen Fortgang findet und dass die Verbandsklage mit ihren wesentlichen Inhalten durch das nationale Recht harmonisiert wird. Die betroffene Branche muss sich daher künftig nicht nur auf wirkungsintensive Instrumente mit erheblichem Schadenspotenzial, sondern auch auf das Nebeneinander weiterer Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes einstellen. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, zumindest diese derzeit ungeordnete Parallelität aufzuheben und den Kollektivrechtsschutz auf (ein) spezifische(s) Instrument(e) festzulegen – mit Ausschließlichkeitsanspruch. Dies gilt insbesondere für den richterrechtlich entwickelten Folgenbeseitigungsanspruch.


Beitragsnummer: 4883

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