Freitag, 16. März 2018

Rechtsmissbräuchliche Erzwingung von Konditionenänderungen

Sabine Kröger, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht, SKW Schwarz Rechtsanwälte, München

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Mit Urt. v. 07.11.2017, Az.: XI ZR 369/16, hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zu den Anforderungen an den Rechtsmissbrauchseinwand in Darlehenswiderrufsfällen Stellung genommen:

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung am 08.08.2014 widerrufen. Das beklagte Institut wies den Widerruf als verfristet zurück. Daraufhin äußerten der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers am 29.10.2014, dass zwar die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft und die Widerrufsfrist daher nicht angelaufen sei, der Kläger aber sein Widerrufsrecht ausdrücklich noch nicht ausübe, um der Beklagten Gelegenheit zu einem Einigungsvorschlag zu geben. Eine Einigung erzielten die Parteien jedoch in der Folgezeit nicht. In der Klageschrift vom 16.04.2015 erklärte der Kläger sodann erneut den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.

Das Landgericht Gießen hat die Klage mit Urt. v. 24.07.2015, Az.: 3 O 144/15, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urt. v. 29.06.2016, Az.: 19 U 181/15, zurückgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

SEMNIARTIPPS

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Der BGH hat in seiner Entscheidung – entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts – die Auffassung vertreten, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB sei, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Widerrufsrechts, nämlich der Verhinderung von vertraglichen Bindungen durch Übereilungssituationen, motiviert war.

Grundsätzlich sei es aber, so der BGH weiter, revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn der Tatrichter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Tuns schließt. Dabei könne der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eintreten. Denn im Rechtsstreit komme es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an und eine Änderung der Verhältnisse nach Widerruf könne dazu führen, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung erst nachträglich missbräuchlich wird. Der BGH monierte allerdings, dass das Berufungsgericht so nicht argumentiert, sondern das Schreiben vom 29.10.2014 lediglich als Beleg dafür herangezogen habe, dass bei der Erklärung des Widerrufs am 08.08.2014 und bei der Klageerhebung der Übereilungsschutz keine Rolle gespielt habe. Das Berufungsgericht habe also bei seiner Bewertung, der Kläger habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, nicht maßgeblich auf das Schreiben seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2014 abgestellt.

Weiter gab der BGH dem Berufungsgericht für die erneute Verhandlung und Entscheidung an die Hand, dass es für den Fall, dass es weiterhin von einer Widerrufserklärung schon am 08.08.2014 ausgehen sollte, zu beachten habe, dass der Widerruf als Gestaltungsrecht nach seinem Zugang i. S. d. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB bei dem Institut unwiderruflich sei, und daher nicht mit Schreiben vom 29.10.2014 habe zurückgenommen werden können.

PRAXISTIPPS

  • Mit seiner Entscheidung hat der BGH zunächst seine strengen Leitlinien bestätigt, dass der Rechtsmissbrauchseinwand hohen Anforderungen genügen muss und nicht allein darauf gestützt werden kann, dass die Ausübung des Widerrufrechts nicht durch den Schutzzweck des Widerrufsrechts motiviert gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az.: XI ZR 501/15 und Az.: XI ZR 564/15, sowie jüngst: BGH, Urt. v. 09.01.2018, Az.: XI ZR 402/16, auch mit dem Hinweis, dass die Subsumtion unter § 242 BGB nicht davon abhängt, wie gewichtig der Belehrungsfehler ist).
  • Erfreulich ist jedoch, dass der BGH auch bei unbeendeten Darlehensverträgen je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls den Rechtsmissbrauchseinwand für begründbar hält in Fällen, in denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht explizit dazu einsetzt, um mit dem Institut günstigere Vertragskonditionen zu verhandeln bzw. von diesem zu „erpressen“. In dem Zusammenhang verweist der BGH selbst auf seinen rechtskräftigen Senatsbeschluss vom 14.03.2017, Az.: XI ZR 160/16, in dem er unbeanstandet ließ, dass die Vorinstanz (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 31.03.2016, Az.: 5 U 188/15) auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Tuns des Klägers geschlossen hatte, weil dieser ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarkrecht war, der die ihm zugefallene Rechtsposition dazu ausnutzen wollte, günstigere Darlehenskonditionen zu erhalten.
  • Auch wenn mit diesem BGH-Urteil immer noch nicht sämtliche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Geltung des Rechtsmissbrauchseinwands bei Darlehenswiderrufsfällen geklärt sind, ist dieses Urteil gut geeignet, eine entsprechende Rechtsmissbrauchsargumentation der Institute wegen der Ausnutzung einer formalen Rechtsposition zur Erreichung vertragsfremder Zwecke zu stützen, in Fällen, in denen der Kunde nach Ausübung des Widerrufsrechts nicht den gesetzlichen Widerrufsfolgen entsprechend eine Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses nach den §§ 346 ff BGB, sondern dessen Neukonditionierung anstrebt.


Beitragsnummer: 507

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