Christian Maull, Datenschutzbeauftragter, Compliance, TeamBank AG.
I. Grundsätzliche Problematik
Nicht selten stehen Verantwortliche vor der Fragestellung, ob sie personenbezogene Daten in ihrem Datenbestand für bestimmte (neue) Verarbeitungen heranziehen können und kommen hierbei häufig mit dem Grundsatz der Zweckbindung in Konflikt. Denn personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken nicht vereinbar sind[1].
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Beitragsnummer: 5145
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