Mittwoch, 25. April 2018

Auswirkungen der PayPal-Käuferschutzrichtlinie auf Kaufpreisforderung

Tobias Gronemann, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner, Berlin

Mit Urteil vom 22. November 2017 zum Aktenzeichen VIII ZR 83/17 hat sich der BGH zu der Frage der materiell-rechtlichen Wirkung einer im Rahmen des PayPal-Käuferschutzes zurückgeforderten Kaufpreiszahlung geäußert.

Geklagt hatte ein Verkäufer auf Erfüllung der Kaufpreisschuld, nachdem die Käuferin erfolgreich Käuferschutz nach der PayPal-Käuferschutzrichtlinie beantragt hat. PayPal buchte das Geld vom PayPal-Konto des Verkäufers zurück und schrieb den entsprechenden Betrag auf dem PayPal-Konto der Käuferin gut. Anschließend forderte der Verkäufer vergeblich die Kaufpreiszahlung von der Käuferin. Ebenso wie das Berufungsgericht hat der BGH – mit anderer Begründung als das Berufungsgericht – entschieden, dass ein Anspruch des Verkäufers auf die Kaufpreiszahlung bestehe.

 Seminartipp

Risiko Kontoführung & Zahlungsverkehr, 19.11.2018, Frankfurt/M.

Nach der Auffassung des BGH sei der Anspruch des Verkäufers auf die Kaufpreiszahlung zunächst erloschen, da Erfüllung eingetreten sei. Indem der von der Käuferin zu entrichtende Kaufpreis, wie von den Parteien vereinbart, unter Verwendung des Bezahlsystems PayPal dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben worden sei, habe der Verkäufer frei über den Kaufpreis verfügen können.

Allerdings sei die Kaufpreisforderung stillschweigend wiederbegründet worden, weil durch den erfolgreichen Antrag der Käuferin auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie das PayPal-Konto rückbelastet worden sei. Dass eine derartige Vereinbarung stillschweigend getroffen wurde, ergebe sich aus einer interessengerechten Vertragsauslegung. Es widerspräche den berechtigten Interessen der Parteien, eine Kaufvertragspartei durch Ausschluss oder Einschränkung gesetzlicher und vertraglicher Rechte unangemessen zu begünstigen. Aus diesem Grund erschien es dem BGH interessengerecht, dass der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz berechtigt sei, seine Kaufpreisforderung gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Nach Auffassung des BGH würden dadurch auch keine berechtigten Erwartungen des Käufers beeinträchtigt. Denn PayPal behält sich vor, in seiner PayPal-Käuferschutzrichtlinie den Käuferschutz jederzeit in eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen zu ändern oder zu streichen.

Auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der Rückbelastung also wieder begründet wird, ist der von PayPal gewährte Käuferschutz keinesfalls für einen Käufer nachteilig geworden, da er für einen in Vorleistung getretenen Käufer das Prozessrisiko mindert – immerhin hat der den Zahlbetrag schon zurückerhalten.

Vergleichbar verhält es sich auch für andere Zahlungsdienste, die in ihren Richtlinien einen Käuferschutz vorsehen.

Praxistipp

  • Es wird sich zeigen, ob mit dem Urteil der Käuferschutz von PayPal und ähnlichen Zahlungsdiensten einen Kratzer abbekommen hat. Jedenfalls könnte es vermehrt zu Fällen kommen, in denen die Verkäufer versuchen werden, die Kaufpreisschuld gerichtlich einzuklagen, auch wenn der Käufer sein Geld zunächst aufgrund der Käuferschutzrichtlinie zurückerhalten hat.


Beitragsnummer: 528

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