Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Mit Urt. v. 23.10.2019 – I ZB 60/18 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein nicht prozessfähiger Schuldner bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden kann.
SEMINARTIPP
Gerichtsvollzieher, Insolvenzrichter und -verwalter in der Bankpraxis, 07.05.2020, Frankfurt/M.
Zwar handele es sich bei der Vermögensauskunft um eine Wissenserklärung, weshalb eine rechtsgeschäftliche Vertretung grundsätzlich nicht möglich sei. Zudem müsse der entsprechende Eid von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden. Allerdings soll auf den Vorsorgebevollmächtigten die Vorschrift des § 51 Abs. 3 ZPO Anwendung finden, wonach eine rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Person einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt wird, sofern die Bevollmächtigung geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
BUCHTIPP
Cranshaw/Paulus/Michel (Hrsg.), Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2016.
Anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer, soll ein Vorsorgebevollmächtigter allerdings nicht verpflichtet sein, die Vermögensauskunft abzugeben. Verweigert er die Abgabe, muss hierfür gerichtlich ein Betreuer bestellt werden.
PRAXISTIPP
Bislang war höchst umstritten, ob die Regelung des § 51 Abs. 3 ZPO im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf den Vorsorgebevollmächtigten Anwendung findet. Diesen Streit hat der BGH nun zugunsten einer weiten Auslegung entschieden.
Er hat in diesem Zusammenhang aber auch klargestellt, dass ein Vorsorgebevollmächtigter zur Abgabe einer Vermögensauskunft für den Schuldner zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist. Konsequenterweise ist in Fällen, in denen der Vorsorgebevollmächtigte eine entsprechende Abgabe verweigert, hierfür vom Gericht ein Betreuer zu bestellen, da andernfalls die Abgabe der Vermögensauskunft nicht durchgesetzt werden könnte.
Beitragsnummer: 6419