Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG.
Das Bankkonto ist ein Handelsbuch und legt die Geschäftsverbindung zahlenmäßig dar. Mit den Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank und mit den Forderungen der Bank gegen den Kontoinhaber sind zwingend Buchungen verbunden, aus denen sich der Stand des Guthabens bzw. der Verpflichtungen ergibt. Es ist Pflicht der Bank, im Konto richtig und vollständig zu buchen[1].
I. Kontoeröffnung und Legitimation
Rechtsfähige natürliche und juristische Personen, aber auch Gesamthandsgemeinschaften und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts können ein Konto eröffnen. Der Kontoinhaber ist verfügungsbefugt und ihm stehen Kontoguthaben zu bzw. er ist aus Kontoinanspruchnahmen verpflichtet.
Kontoeröffnungen in den Räumen der Bank sind rechtlich unproblematisch, hier schließen Bank und Kunde einen Kontovertrag mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Findet der Vertragsschluss nicht in den Räumen der Bank statt, also übers Internet oder beim Kunden zu Hause, sind die besonderen Regelungen über Fernabsatzverträge in §§ 312b ff. BGB zu beachten. Wenn der Kunde ein Verbraucher ist, steht ihm also insbesondere ein Widerrufsrecht zu und die Bank treffen zusätzliche Informationspflichten[2].
Aus Eigeninteresse und aus steuerrechtlichen sowie geldwäscherechtlichen Gründen (§ 154 AO – Abgabenordnung und §§ 1, 11, 12 GwG – Geldwäschegesetz) muss sich die Bank über die Person des Kontoinhabers und der Bevollmächtigten Gewissheit verschaffen. Aus diesem Prinzip der Kontenwahrheit folgt „KYC“ das Know-You-Customer-Prinzip. Danach haben eine Identifizierung und eine Identitätsüberprüfung des Kunden zu erfolgen. Erfasst werden müssen zunächst Vorname, Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, und Wohnanschrift bei natürlichen Personen. Bei juristischen Personen die Firma, Rechtsform, Anschrift sowie die Namen des Vertretungsorgans. Zur Identitätsüberprüfung müssen Legitimations- und Registerdaten erfasst werden.
Die GwG-Vorschriften verlangen bei natürlichen Personen die Feststellung der Art, Nummer und ausstellenden Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments. Die häufigsten Ausweisarten sind der Personalausweis/ID-Card (nur für EU-Bürger) sowie der (Reise-)Pass. Weiterhin finden auch Geburtsurkunden (bei Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr) oder als Ausweisersatz ausgestellte Aufenthaltstitel Verwendung. [...]
Beitragsnummer: 6450