Tobias Gronemann, Senior Legal Counsel bei der N26 Bank.
I. Einleitung
Am 17.04.2020 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf (RegE) eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften“[1] veröffentlicht. Nachdem nach Auffassung der Bundesregierung die letzte Änderung des Inkasso-Rechts im Jahr 2013[2] bereits für eine größere Transparenz der geltend gemachten Forderungen für die Schuldner durch die für Rechtsanwälte sowie Inkassodienstleister eingeführten Darlegungs- und Informationspflichten gesorgt hat, sollen nun Veränderungen der Situation bei den geltend gemachten Inkassokosten eingeführt werden. Insbesondere sollen unnötige Kostendoppelungen und das Ausnutzen mangelnder Rechtskenntnisse der Schuldner verhindert werden. Weitere Änderungen ergeben sich bei den Vorgaben für die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit der nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu registrierenden Personen sowie im Rahmen der Aufsicht über diese.
Dazu umfasst der RegE einige Änderungen und Anpassungen bestehender Gesetze, insbesondere im Rechtsdiensleistungsgesetz, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG), in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV), im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG), der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie in der Gewerbeordnung (GewO). Für Banken am wesentlichsten dürfte allerdings die in Art. 3 des RegE geplante Anpassung des § 288 BGB sein. [...]
Beitragsnummer: 6830